Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (z.B. Repositionsinlays, Veneers etc.) sind weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und müssen daher als Analogleistungen im Sinne § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Leistung wird im Bundesdurchschnitt mit einem Betrag in Höhe von 97,80 Euro honoriert.
Quelle: DZR HonorarBenchmark 2.0, 2020