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Abrechnungstipp des DZR: Die Anwendung einer Pulsoxymetrie

Die Anwendung einer Pulsoxymetrie ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistung im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Leistung wird im Bundesdurchschnitt mit einem Betrag i. H. von 24,00 Euro honoriert.

Quelle: DZR Benchmark 2.0, 2019