Die Anwendung einer Pulsoxymetrie ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistung im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Leistung wird im Bundesdurchschnitt mit einem Betrag i. H. von 24,00 Euro honoriert.
Quelle: DZR Benchmark 2.0, 2019