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Abrechnungstipp des DZR: Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung

Die Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung (GOZ 3060) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet. Um das GKV-Niveau zu erreichen müsste mit dem 4,0-fachen Faktor abgerechnet werden.

Quelle: DZR HonorarBenchmark, 2020