Die Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung (GOZ 3060) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet. Um das GKV-Niveau zu erreichen müsste mit dem 4,0-fachen Faktor abgerechnet werden.
Quelle: DZR HonorarBenchmark, 2020