Dr. M. aus Kaltenkirchen fragt:
Sehr geehrte pip–Redaktion,
nachdem ich sowohl einen MSc. in Oralchirurgie als auch Parodontologie erworben habe, würde ich auf meiner Website, in den Sozialen Medien und in Anzeigen, auch bei der Personalsuche, gern auf diese Schwerpunkte verweisen, beispielsweise mit „Praxis für Oralchirurgie und Parodontologie“. Nun warnte mich eine Kollegin, damit würde ich mir reihenweise Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs auf den Hals ziehen, weil Fachzahnarztkollegen für Oralchirurgie das z.B. nicht gerne sähen bzw. auch die Kammer darin eine Titelanmaßung erkennen könnte. Aber ich habe die beiden MSc. ja rechtmäßig erworben – was kann ich damit nun anfangen in der Außendarstellung?
Danke für Ihren Rat und viele Grüße
pip antwortet
Lieber Herr Dr. M.,
genau das ist der springende Punkt – nämlich, dass Sie zu einer Bezeichnung wie „Praxis für Oralchirurgie und Parodontologie“ auch Ihre beiden MSc hinzufügen, damit ein interessierter Patient Sie nicht etwa mit einem Fachzahnarzt der Richtung verwechseln kann. Es wird eh für den Laien zunehmend schwieriger, bei der Vielzahl der curricularen Ausbildungen, postgraduierten Zusatztitel und Tätigkeitsschwerpunkte die Qualifikation eines Zahnarztes sicher einschätzen zu können, rein werberechtlich sind Sie damit aber aus dem Schneider. Der BGH hat erst im Sommer letzten Jahres und in dritter Instanz ( Urteil vom 29.07.2021 – I ZR 114/20) in einem ähnlichen Fall bei einem Kollegen mit Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie und einem entsprechenden MSc.-Titel entschieden, dass sich die Praxis „Praxis für Kieferorthopädie“ nennen darf unter der ergänzenden vollständigen Hinzufügung des „Master of Science Kieferorthopädie“. Sie müssen also die Angaben zu Ihrer zusätzlichen Qualifikation über die Nennung der beiden MSc.-Titel konkretisieren.
Viel Erfolg, Ihr pip-Redaktionsteam
Bild: shutterstock
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