Frau S. aus Mönchengladbach fragt:
ich habe Ärger mit einem ohnehin etwas komplizierten Patienten. Er hatte sich nur sehr schwer zu einer Implantation entschließen können, intraoperativ kam es dann auch noch zu kleineren Komplikationen, die wir zwar alle gut in den Griff bekamen, die aber eine längere Heilungszeit erforderten als ursprünglich vermutet. Nun behauptet der Patient, wir hätten ihn bei der Aufklärung mit unserem OP-Vorschlag „überfahren“ und droht uns an auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zu verklagen. Wir haben die Aufklärung gut dokumentiert, der Patient konnte die Unterlagen sogar mit nach Hause nehmen und dort mit seiner Lebensgefährtin besprechen und stimmte nach zwei Tagen unserem Vorschlag ohne jeden Druck von unserer Seite zu. Was wäre denn eine angemessene Bedenkzeit nach der Aufklärung?
pip antwortet:
Liebe Frau S.,
es ist schon einmal sehr gut, dass bei Ihnen die Dokumentation der Patientenaufklärung offenbar gut eingespielt ist, denn genau das wäre nun ein potentieller Fallstrick gewesen. Tatsächlich gibt es zur Frage, was denn eine angemessene Bedenkzeit für eine OP-Entscheidung wäre, abweichende Gerichtsurteile, letztlich aber ein Urteil des BGH, dass der Zeitpunkt für oder gegen eine Behandlung allein Patientensache ist, und daher ebenso unmittelbar nach der Aufklärung als auch nach einer vom Patienten gewünschten weiteren Bedenkzeit erfolgen kann. In Ihrem Fall stellt sich die Sache ja doch sehr entspannt dar: Der Patient durfte die Unterlagen sogar mit nach Hause nehmen, in Ruhe im Familienkreis besprechen, und hat sich dann von sich aus erneut gemeldet und für die OP entschieden. Allein das spricht doch sehr gegen eine Situation, in der er in Ihrer Praxis zu einer Entscheidung gedrängt oder „überfahren“ wurde. Vielleicht können Sie ihm nahelegen, dass eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg hätte, und Sie besser gemeinsam die nun offenbar bereits gut kontrollierte Situation zu einem erfolgreichen Abschluss bringen?
Alles Gute und viele Grüße, Ihr pip Redaktionsteam