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Telemediengesetz: Drohende Strafzahlungen?

Herr B. aus Leinfelden-Echterdingen fragt

Liebe pip-Redaktion, seit einigen Wochen rennen mir Agenturen die Praxis ein, die alle möglichen Horrorszenarien wegen des im Mai 2024 geänderten Telemediengesetzes an die Wand malen. Angeblich muss meine Website für ein paar Tausend Euro dahingehend komplett überarbeitet werden, weil nun die Schonfrist ausläuft, anderenfalls drohen mir hohe Strafzahlungen. Offenbar haben sich schon wieder Legionen arbeitsloser Anwälte in Stellung gebracht, um gezielt Praxis-Webseiten nach solchen Versäumnissen zu prüfen und uns unter hohen Kosten abzumahnen. Ich werde im Internet nicht wirklich fündig, was nun zu tun ist. Was machen Ihre anderen Leser? Danke und viele Grüße

pip antwortet

Lieber Herr B., es ist schon niedlich, wie sehr sich in bestimmten Kreisen herumgesprochen hat, dass Zahnarztpraxen zum Jahresende bei der Arbeitsbelastung gern am Anschlag sind, und umso mehr versucht sein könnten, so eine Sache gott- bzw. bürokratieergeben durchzuwinken, um nicht noch ein lästiges Thema mehr auf dem Praxistisch zu haben. Lassen Sie sich nicht irre machen.

Das Telemediengesetz – TMG – wurde tatsächlich im Mai ungültig bzw. durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt (soweit nachvollziehbar, es geht nicht mehr nur um Teledienste, sondern um alle digitalen Dienste). Zeitgleich wurde das Telekommunikations-und Telemedien-Datenschutzgesetz konsequent umbenannt in Telekommunikations-und Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz – TDDDG. Und nur um diesen kleinen Zusatz der digitalen Dienste geht es, ansonsten ändern sich in Ihrem in dieser Hinsicht hoffentlich seit jeher gut abgefassten Impressum (nur darum geht es!) nicht einmal bei den dort aufgeführten einzelnen Paragraphen etwas, denn auch die bleiben im neuen TDDDG unverändert zum einstigen TTDSG. Mit einer kurzen Überarbeitung Ihres Impressums und Ersetzen jedes TTDSG mit einem TDDDG hat sich also der Lack. Wenn Ihnen eine Webseiten-Agentur für dieses Dienstchen und den – auch mehrfachen –  Austausch zweier Buchstaben mehrere Tausend Euro berechnen möchte, sollten Sie Ihrerseits Ihr Zahnarzthonorar schwer überdenken. 

Wir wünschen Ihnen einen entspannten Jahresausklang, Ihre pip-Redaktion