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Der Zahnarzt als GmbH-Geschäftsführer

Als Anwalt bin ich immer wieder fasziniert, mit welcher Leichtigkeit Zahnärzte (für Ärzte gilt dasselbe) zur Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten in GmbHs, insbesondere bei iMVZ, motiviert werden können. Fragt man dann im Schadensfall nach, was denn Grund für die Übernahme der Geschäftsführung war, werden die Augen meist groß und die Frage nicht verstanden. Die GmbH-Geschäftsführung fällt in die Kategorie der vollständig spaßbefreiten Aufgaben. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2025 (AZ: III ZR 261/23) gibt Anlass, dieses Thema wieder mal in das Bewusstsein zu rücken.

Der Fall selbst ist relativ einfach. Der Geschäftsführer einer GmbH war im Zusammenhang mit unerlaubten Einlagengeschäften nach dem Kreditwesengesetz (KWG) auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Allerdings hatte er sich vorab von einem Fachanwalt für Finanz- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, um sicherzustellen, dass das Anlagemodell nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem KWG fällt. Die Beratung erwies sich als ungenügend. Wenn der Schadensersatzklage ein unvermeidbarer Verbotsirrtum entgegenhalten werden könnte, weil der Rat eines Spezialisten befolgt wurde, wäre sie abzuweisen: ohne Verschulden kein Schadensersatz (§ 276 BGB). Das nahm der BGH an.

Die Anforderungen an die Rechtskenntnisse von GmbH-Geschäftsführern sind hoch. Sie betreffen gesteigerte Prüfungs- und Erkundigungspflichten. Begründet wird das u.a. damit, dass sie schon nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht verpflichtet sind, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die einschlägigen Rechtsvorschriften ihres Geschäftsfeldes zu informieren und sich über etwaige Änderungen auf dem Laufenden zu halten. Die Stellung des GmbH-Geschäftsführers geht mit einer erhöhten Pflicht zur rechtskonformen Unternehmensführung einher. Ein Irrtum über das Bestehen einschlägiger Schutzgesetze wird bei ihm regelmäßig nicht als unvermeidbar angesehen.

Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag, wie der BGH in einem Urteil vom 16.05.2017 (AZ: VI ZR 266/16) darlegte, nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Geschäftsführers zu begründen. Wende sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so habe er zwar i.d.R. das zunächst Gebotene getan. Jedoch sei weiter erforderlich, dass der Geschäftsführer auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen durfte. Dies sei nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch „nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen“ leicht erkennbar sei oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben könne, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher dürfe er sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig sei. „Gefälligkeitsgutachten“ schieden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft seien oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollten, könnten den Geschäftsführer nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen sei regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.

Diese Ausführungen muss man sich vor dem Hintergrund, dass (Zahn-)Ärzte vor der Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben in GmbHs grundsätzlich überhaupt keine Kenntnisse der rechtlichen Vorgaben haben, mehr als einmal durchlesen, um das Risiko zu verstehen. Das Hauptproblem besteht darin, dass für eine ernsthafte Beschäftigung mit solchen Aufgaben neben der beruflichen Tätigkeit als (Zahn-)Arzt regelmäßig keine Zeit bleibt.

Die Entscheidung des BGH vom 20.03.2025 präzisiert die Vorgaben an das Vertrauen. Dabei stellt der BGH u.a. darauf ab, dass der eingeschaltete Anwalt allein für „die Begutachtung der bisherigen Vereinbarungen nach dem KWG und der Möglichkeit eines qualifizierten Rangrücktritts nebst Literaturrecherche fast 22 Stunden“ abrechnete. Entscheidend ist demnach, dass Berater sorgfältig ausgewählt und mit vollständigen Unterlagen versehen werden. Sie müssen ausreichend qualifiziert sein und hinreichend Zeit erhalten, die Beratung der Komplexität der Fragestellung entsprechend durchzuführen. Schließlich muss das Ergebnis der Beratung durch den Geschäftsführer sorgfältig und kritisch schriftlich plausibilisiert werden.

Letzterer Gesichtspunkt ist zugleich der schwierigste: Wie plausibilisiert man kritisch ein Gutachten zu komplexen Rechtsfragen? 

Prof. Dr. Thomas Ratajczak

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI

Email: ratajczak@rpmed.de
Web: www.rpmed.de