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Die Behandlungsindikation

Eines der immer wichtiger werdenden Probleme, gerade in Zeiten der Knappheit der finanziellen Ressourcen, ist die Beschreibung und Identifizierung der medizinischen Indikation von Behandlungen. Wir haben es uns in Deutschland angewöhnt, diese Frage durch Filter zu sehen.

Bei den gesetzlich Krankenversicherten lautet der primäre Filter Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V). Sekundäre Filter sind die Festlegungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, seltener durch Gesetze direkt, wie z.B. der in § 34 SGB V verankerte Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, unabhängig von ihrer medizinischen Indikation. Bei Privatversicherten vermengt sich die Frage nach der Indikation fast immer mit der Frage des Versicherungsschutzes und der zunehmend wieder eigenwillig werdenden Interpretation der medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 VVG durch die Versicherer. Ist der Privatversicherte beihilfeberechtigt, wird es durch die Beihilferegeln noch komplizierter. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Behandlung unter dem Aspekt der medizinischen Indikation deutlich einfacher als in den anderen Bereichen.

Wirklich einfach ist sie nur bei echten Selbstzahlern. Davon profitiert der gesamte Bereich der Alternativmedizin, was – wenn man es recht bedenkt – doch eine ziemlich paradoxe Entwicklung ist. Die Frage nach der medizinischen Indikation ist unter haftungsrechtlichen Aspekten zentral. Zum einen darf eine Behandlung ohne Indikation nur unter engen Bedingungen durchgeführt werden (ist vor allem in der ästhetischen Chirurgie das Kriterium schlechthin).

Zum anderen schreibt § 630e Abs. 1 Satz 3 BGB vor, dass „bei der Aufklärung … auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen [ist], wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

Die Frage nach der medizinischen Indikation ist aus der Sicht der (Zahn-)Medizin und der Sicht des Patienten zu beantworten. Die genannten Filter spielen keine Rolle. Wenn eine implantatgetragene Versorgung (auch) indiziert ist, dann ist der Patient darüber aufzuklären, auch dann, wenn man als Behandler davon ausgeht, dass der Patient sich das gar nicht leisten könnte. Zum einen sieht man das den Menschen nicht wirklich an, zum anderen kann es stets sein, dass es in ihrem Umkreis Personen gibt, die dem Patienten für eine solche Behandlung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen würden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer denkwürdigen Entscheidung vom 23.09.2025 (AZ: 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23) den Spielraum für die Ärzteschaft wieder erweitert und dazu ausgeführt:

„Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch Wahl und Ausübung des ärztlichen Berufes. Zur ärztlichen Berufsausübungsfreiheit gehört insbesondere die Therapiefreiheit. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben die grundrechtlich geschützte Freiheit, ihre Patientinnen und Patienten individuell nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Dies stellt sicher, dass sie in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind und im Rahmen ihrer therapeutischen Verantwortung ein ärztliches Ermessen über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung haben. Vom Schutzbereich erfasst sind sowohl die ärztliche Diagnose als auch die darauf aufbauende Therapie (Huber, Die medizinische Indikation als Grundrechtsproblem, 2020, S. 101 f.). Zahnärzte und Ärzte können nach „pflichtgemäßem und gewissenhaftem Ermessen im Einzelfall zum Wohl des Patienten die geeignetste Behandlungsmethode wählen“ (Rz. 74).“

Kurz gefasst: Die Fachlichkeit in der Person des Behandlers entscheidet über die medizinische Indikation, nicht das Recht. Grenzen der Entscheidungsfreiheit setzen nur „Tätigkeiten …, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können“ (Rz. 75).

Man darf sich das nicht aus den Händen nehmen lassen.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI

Email: ratajczak@rpmed.de
Web: www.rpmed.de