Wenn Patienten mit der zahnärztlichen, insbesondere der zahnprothetischen Versorgung nicht zufrieden sind, dann lautet ein typisches Narrativ in den Zahnarzthaftungsklagen, dass die mangelhafte Versorgung zu einer Unzahl schwerer Gesundheitsprobleme des Patienten geführt habe, sodass man sich bei der unbefangenen Lektüre mancher Klagebegründung wundert, dass der Patient überhaupt noch lebt. Dann findet man meist verklausuliert den Hinweis, dass der Patient die schwer seine Gesundheit schädigende Versorgung trotzdem weiter nutzt und nicht etwa schon hat erneuern lassen. Mit einem Fall der Nutzung einer nach Auffassung des Gerichts „objektiv unbrauchbaren Versorgung“ durch den Patienten und deren Konsequenzen für den Honoraranspruch des Zahnarztes befasst sich ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 03.02.2025 (AZ: I-5 U 84/24).
Der Fall
Der Prozess weist drei Parteien auf: Klägerin ist ein Factoringunternehmen, das die Forderung der behandelnden Zahnärztin gegen den Patienten angekauft hatte, verklagt ist der Patient auf Zahlung des Behandlungshonorars, der wiederum gegen die behandelnde Zahnärztin im Wege der sog. Drittwiderklage u. a. Schmerzensgeld geltend macht. Das ist eine Konstellation, mit der in Factoringverhältnissen immer zu rechnen ist. Die Dinge können prozessual sogar noch komplizierter werden, wenn der Factorer der Zahnärztin und/oder der Patient seinem Krankenversicherer den Streit verkündet. Aber ich will hier nicht in die Tiefen der Zivilprozessordnung einführen. Der Ausgang des Prozesses in erster Instanz: Der Honorarklage wurde im wesentlichen stattgegeben, der Drittwiderklage auf u. a. Schmerzensgeld auch (Landgericht Köln, Urteil vom 05.09 2024, AZ: 3 O 241/22). Auf die Berufung des Patienten wies das OLG die Honorarklage ab. Soweit sich seine Berufung auch gegen die teilweise Abweisung seiner Drittwiderklage richtete, wurde sie als unzulässig verworfen, weil nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt. Der Anwalt des Patienten hatte die Zahnärztin nicht in das Berufungsrubrum aufgenommen.
Für das OLG ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung einer objektiv unbrauchbaren Versorgung den Honoraranspruch des Zahnarztes entfallen lässt. Dazu führt das OLG aus: „Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann entfallen, wenn die fehlerhaft erbrachte Leistung infolge einer Kündigung des Vertrages für den Patienten kein Interesse mehr hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die zahnärztliche Leistung für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist. Es genügt allerdings nicht, dass sie objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, begründet eine fehlerhafte Leistungserbringung nur einen auf die Erstattung der Kosten für die fehlerbedingt erforderlich gewordene Nachbehandlung gerichteten Schadensersatzanspruch des Patienten, der dem fortbestehenden Honoraranspruch des Behandlers – gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Sowiesokosten – im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden kann. An die Feststellung der vollständigen Unbrauchbarkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Leistung ist für den Patienten nur dann vollständig unbrauchbar, wenn ein Nachbehandler auf ihr nicht aufbauen und durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Arbeit ersparen kann. Handelt es sich gemessen an diesem Maßstab um eine für den Patienten wertlose Leistung, bleibt der Vergütungsanspruch gleichwohl dann erhalten, wenn der Patient die – objektiv wertlose – Leistung tatsächlich nutzt, sie für ihn daher subjektiv von Wert ist. …
Die Leistungen der Drittwiderbeklagten waren für den Beklagten vollkommen unbrauchbar. Die vier in den Oberkiefer inserierten Kronen waren fehlerhaft und mussten vollständig erneuert werden. …
Der Sachverständige hat nach klinischer Untersuchung und Erstellung von Röntgenbildern festgestellt, dass die im Oberkiefer des Beklagten eingebrachten Kronen auf den Zähnen 11, 12, 21 und 22 an mehreren Stellen Passungenauigkeiten aufwiesen. Es bestanden Stufenbildungen.
Zudem konnten die Kronen mit der Sonde unterhakt werden, die Kronenränder waren insofern nicht lege artis. Die Passungenauigkeiten im Bereich der Kronenränder führten zu einer Entzündung der Gingiva. Darüber hinaus waren die Kronen wegen eines von Anfang an bestehenden, zu strammen Kontakts mit den unteren Zähnen palatinal massiv eingeschliffen worden, was zu kantigen und wulstigen Arealen der Kronen palatinal und damit für den Beklagten zu einem St.rgefühl im Bereich seiner Zunge führte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J., denen der Senat wie auch das Landgericht folgt und gegen die die Klägerin sich im Berufungsverfahren auch nicht wendet, entsprach der Zahnersatz nicht dem zahnmedizinischen Standard. Dass die Kronen neu angefertigt werden müssen, hat Dr. J. in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt.…
Der Beklagte hat die Zahnprothetik zwar über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren und acht Monaten genutzt. Anders als das Landgericht geht der Senat jedoch nicht von einer dem Entfallen des Honoraranspruchs entgegenstehenden tatsächlichen Nutzung der Zahnprothetik durch den Beklagten aus.
Der Senat hat mit Urteil vom 12.02.2020 (Az. 5 U 43/18) entschieden, dass eine tatsächliche Nutzung nicht schon dann vorliegt, wenn ein Patient die Versorgung für einen noch so kurzen Zeitraum im Mund trägt. Eine derartige Situation ist schlechthin unvermeidbar und würde darauf hinauslaufen, dass eine objektive völlige Unbrauchbarkeit niemals den Honoraranspruch entfallen lassen könnte. Tatsächliche Nutzung liegt vielmehr dann vor, wenn der Patient die Versorgung auch tatsächlich als Versorgung nutzen will, obwohl er eine reelle und zumutbare Möglichkeit hat, sie nicht zu nutzen. Sie liegt nicht vor, wenn sie nur als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels weiterverwendet wird. Sie muss letztlich Ausdruck dessen sein, dass der Patient noch ein gewisses „Interesse“ an ihr hat.
Ein solches Nutzungsinteresse, das über die Situation einer Notmaßnahme hinaus geht, wird etwa anzunehmen sein, wenn über einen längeren Zeitraum keinerlei Anstrengungen unternommen werden, die die ernste Absicht einer Neuversorgung erkennen lassen, etwa die Erstellung eines Heil- und Kostenplans durch einen Nachbehandler. Es wird ferner gegeben sein, wenn eine behauptete und womöglich zunächst auch in die Wege geleitete Neuversorgungsabsicht über einen unverständlich langen Zeitraum hinweg nicht ernsthaft weiterverfolgt wird. Maßstab hierfür ist das Handeln eines vernünftig denkenden Menschen, dessen Motivation primär an seiner Gesundheit ausgerichtet ist und der von dem Willen getragen ist, so schnell wie objektiv möglich und gesundheitlich wie rechtlich wie wirtschaftlich zumutbar den Zustand einer brauchbaren Versorgung zu erlangen. Entscheidend sind die Umstände des einzelnen Falles, die einer wertenden Gesamtbetrachtung unterzogen werden müssen.“
Kommentar
Der Fall zeigt die Schwierigkeiten, die die Justiz mit der Wertung widersprüchlichen Verhaltens auf Patientenseite hat. Es ist ein Wertungswiderspruch, Zahnersatz ohne zu bezahlen weiter zu nutzen, der objektiv nicht nur mangelhaft, sondern völlig unbrauchbar ist; denn völlige Unbrauchbarkeit impliziert die Nichtnutzbarkeit – und vice versa. Es gibt keinen Anspruch, dass Zahnersatz lange hält. Die Gewährleistungsfrist beträgt nur zwei Jahre (nach § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V wie nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das einzig taugliche Abgrenzungskriterium zwischen Notnutzung und Nutzung scheint mir das Zeitmoment. Bei langjähriger Weiternutzung wird man nicht mehr von einer Notmaßnahme reden können. Jedenfalls bei mehr als vier Jahren Nutzungsdauer muss es beim vollen Honoraranspruch bleiben. Darauf ist in den Prozessen auf Behandlerseite zu achten.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI
Email: ratajczak@rpmed.de
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