Implantate spielen im Beihilferecht eine besondere Rolle. Die 17 für die Bundes- und Landesbeamten geltenden Regelungen des Beihilferechts sind hinsichtlich der beihilfefähigen Implantatanzahl einheitlich, aber im Wortlaut teilweise so unterschiedlich abgefasst, dass weder der Beamte noch der Zahnarzt versteht, was denn nun gelten soll. Ich will das anhand einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG) vom 20.11.2024 (Az: 2 LB 219/24) erläutern.
In die Berechnung der Anzahl der Implantate dürfen, was für die zahnärztliche Beratung wichtig zu wissen ist, nicht diejenigen Implantate einbezogen werden, die der Beamte selbst bezahlt hat (BVerwG, 28.05.2008 – 2 C 12.07 –, Rz. 26). Für die ausnahmsweise Übernahme von Implantatversorgungen sieht die Anlage 2 Nr. 4 Satz 2 der Bremer Beihilfeverordnung (auch in der aktuell geltenden Fassung vom 12.09.2023) folgendes vor: „Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.“ Andere Beihilfeverordnungen haben z.T. abweichende Inhalte, was dem deutschen Föderalismus geschuldet ist, aber die implantologische Versorgung von Beamten nicht einfach macht. Wer Beamte behandelt, sollte sich davor hüten, irgendwelche Aussagen zu einer Kostentragungspflicht durch die Beihilfebehörden zu machen, sofern er sich nicht mit den 17 Beihilfeverordnungen vertraut machen will und regelmäßig prüft, ob sich zwischenzeitlich nicht doch wieder was verändert hat.
Die behandelnde Zahnärztin hatte sich fachlich redlich Mühe gegeben, die Voraussetzungen des zweiten Satzes darzulegen. Mit nur einem Implantat 35 hätte der Kläger nur eine verkürzte Zahnreihe mit der Gefahr der Elongation der Zähne im Gegenkiefer gehabt. Zwar wäre eine Hybridbrücke von einem Implantat 36 auf den bereits überkronten und wurzelgefüllten Zahn möglich gewesen, hätte aber eine Doppelkronenversorgung des Zahnes 34, der neu hätte beschliffen werden müssen, bedingt. Dieser Zahn sei wegen Zerstörung des zweiten Brückenpfeilers 37 lange überlastet und nicht für eine neue Brückenversorgung geeignet gewesen. Mit zwei Implantaten sei der Kläger jetzt vollrehabilitiert. Damit bestätigte sie in den Augen des OVG jedoch nur, dass kein Ausnahmefall vorlag, weil das Implantat 45 mit in die Berechnung einzubeziehen sei. Im vorliegenden Fall, in dem der benachbarte Zahn 46 bereits überkront und der Zahn 44 mit einer Füllung versehen war, seien diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Voraussetzung, dass beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, sei dann nicht erfüllt, wenn ein Nachbarzahn bereits überkront sei. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Ausnahmeregelung (Rz. 43 f.).
Und dann folgen zwei Sätze: „Die Aufnahme der implantologischen Leistungen in das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) sowie die damit einhergehende Einbeziehung dieser Leistungen in das Beihilferecht nebst deren dortiger Begrenzung beruht auf der Einigkeit innerhalb der Zahnärzteschaft, dass die Implantologie nur in Verbindung mit eng eingegrenzten Indikationen als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden könne. Die Festlegung der im Streit stehenden Indikationen stand von Anfang an in einem Spannungsfeld zwischen einerseits der wissenschaftlichen Anerkennung und der Bereitschaft des Dienstherrn, auch diese neue Form prothetischer Zahnbehandlung grundsätzlich zu unterstützen, sowie auf der anderen Seite der auch in der Zahnärzteschaft gesehenen Notwendigkeit, einer Ausuferung der durch diese teure Behandlungsart für die öffentlichen Kassen entstehenden Belastungen angemessen entgegenzuwirken“ (Rz. 46). Wir schreiben das Jahr 2024. Das OVG zitiert für seine Ansicht wörtlich ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.1988 – 10 A 10692/98 –, Rz. 30. Was soll man dazu sagen?

Prof. Dr. Thomas Ratajczak
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI
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