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Prof. Dr. jur. Thomas Ratajczak: Durchsuchung der Praxis – Schweigen ist Gold!

Prof. Dr. jur. Thomas Ratajczak: Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und Zahnärzte nehmen nach unserem Eindruck immer mehr zu. Sie beginnen für den Betroffenen in der Regel unvermittelt mit der Durchsuchung der Praxis.

Mit der Durchsuchung wird der betroffene Zahnarzt mit der geballten Macht konfrontiert, die der Justiz zur Verfügung steht. Überboten wird dies nur durch die Anordnung von Untersuchungshaft. Der Impuls, sich sofort gegen die Durchsuchung zu wehren, Erklärungen zu den Vorwürfen abzugeben, um diese zu entkräften, ist verständlich, in dieser Belastungssituation aber regelmäßig ein schwerer Fehler. Dieser Fehler ist oftmals irreversibel, wirkt sich im Strafverfahren höchst nachteilig aus und kann (z. B. Approbation) existenzielle Folgen haben.

Wer früh redet, sitzt länger! Das ist eine Weisheit unter Strafverteidigern. Übertragen auf mögliche straf- und berufsrechtliche Folgen kann diese Regel so gefasst werden: Wer früh redet, macht alles schlimmer! Daher ist das richtige Verhalten entscheidend. Denkbar ist, dass die Durchsuchung durch einen einzigen Polizisten in Zivil erfolgt, der nur die Aushändigung einer einzigen Patientenakte fordert. Hier versucht die Justiz in schonender Weise gegen den Betroffenen vorzugehen, damit die Durchsuchung nicht publik wird. Immerhin gilt die Unschuldsvermutung. Ob sich Vorwürfe bewahrheiten, steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Denkbar ist aber auch, dass der Staatsanwalt persönlich und mit großem Aufgebot von Polizeibeamten in Uniform erscheint. Manchmal bekommt sogar die Presse eine vertrauliche Vorinformation. Dann brennt’s.

Während der gesamten Durchsuchung gilt es, ruhig zu bleiben und in einem gewissen Umfang kooperativ zu sein. Konfrontatives, gar aggressives Verhalten wird dazu führen, dass die Polizeibeamten sehr „gründlich“ vorgehen. Dann sehen Praxis oder Wohnung aus, als hätte ein Tornado gewütet. Kooperativ sein heißt nicht, den Beamten aktiv zu helfen. Schon gar nicht heißt es, sich selbst zu belasten und die Beamten z. B. auf Probleme hinzuweisen.

Der betroffene Zahnarzt sollte also im ersteren Fall die Patientenakte unter Beachtung der gebotenen Höflichkeit herausgeben. Sollte eine groß angelegte Durchsuchung der Praxis erfolgen, die oft mit der Durchsuchung von Wohnräumen einhergeht, ist Kooperation ebenfalls kein Fehler: Die Durchsuchung darf nicht behindert werden. Das Personal ist entsprechend anzuweisen. Es können Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und gezeigt werden, wo die Toiletten sind. In jedem Fall kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zumindest telefonisch hinzuzuziehen, der als Berater oder Zeugenbeistand unterstützend zur Seite steht. Die goldene Regel lautet: Keine Angaben, keine Stellungnahmen, Kommentare oder Meinungsäußerungen zu den im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Vorwürfen. Niemals! Es müssen Name und die Personalien genannt werden. Mehr nicht. Schweigen ist ein Grundrecht und Grundprinzip. Jede unbedachte Äußerung wird auf Dauer in den Verfahrensakten bleiben. Solche Äußerungen werden von Polizeibeamten ausnahmslos mit schriftlichem Vermerk aktenkundig gemacht und den Zahnarzt das ganze Verfahren begleiten.

Die Durchsuchung kann durch einen anwesenden anwaltlichen Beistand nicht verhindert werden, aber er hilft dennoch, die Situation besser durchzustehen. Besonders dringend ist davon abzuraten, Beweise zu vernichten. Das kann als „Verdunkelungsmaßnahme“ angesehen werden und zur Unter- suchungshaft führen. Vergleichbar schlimm ist es, Zeugen zu einer falschen Aussage zu bewegen. Die Durchsuchung ist eine sehr einschneidende Maßnahme, die Untersuchungshaft aber deutlich schlimmer.

Kontakt Autor

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI
Kanzlei Ratajczak & Partner Rechtsanwälte mbB
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Tel.: 07031-9505-18 (Frau Sybill Ratajczak)
Fax: 07031-9505-99

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