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Die Abrechnung der Nr. 5377 GOÄ beim DVT 

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Gebührenfragen waren früher selten. Mit der im Wesentlichen am 01.01.2002 in Kraft getretenen großen Reform der Zivilprozessordnung haben sich die Voraussetzungen, um mit Gebührenfragen bis zum BGH zu kommen, grundlegend geändert. Nun ist es potenziell möglich, auch eine Streitfrage mit einem Wert von unter 600 € durch den BGH entschieden zu bekommen.

Das ist einerseits ein Vorteil, weil man sich nun auch in kleinen Streitwerten gegen Ansinnen der privaten Krankenversicherer oder der Beihilfestellen zur Wehr setzen kann, andererseits aber auch ein Nachteil. Die Aussicht, dass auch ein kleiner Gebührenprozess zu einer Grundsatzentscheidung des BGH führen könnte, erhöht den Druck auf die beteiligten Anwälte erheblich. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für kleine Streitwerte vorgesehenen Gebühren decken den anwaltlichen Aufwand in solchen Verfahren aber bei weitem nicht ab. Wer es als Arzt/Zahnarzt dennoch wissen und qualifizierte Anwälte dafür beauftragen will, muss mit einer anwaltlichen Gebührenvereinbarung rechnen.

Der BGH hat am 22.09.2022 – III ZR 241/21 – die wichtige Frage entschieden, wie oft der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse nach GOÄ-5377 neben dem Höchstwert der GOÄ-5369 für Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 5370 bis 5374 mehrfach berechnungsfähig ist. Das DVT wird richtigerweise nach GOÄ-5370 abgerechnet. Ob direkt (so die Bundeszahnärztekammer) oder analog (so die Bundesärztekammer) ist eher eine semantische Frage.

Die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt O.I.7 GOÄ enthalten in Satz 1 folgende Abrechnungsbeschränkung: „Die Leistungen nach den Ziffern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.“

Die GOÄ-5370 ist mit 2.000 Punkten bewertet. Die GOÄ-5369 schreibt vor, dass Leistungen nach den Ziffern 5370 bis 5374 GOÄ in derselben Sitzung nur mit einem Höchstwert von 3.000 Punkten abgerechnet werden dürfen. Da aber zwei DVT in derselben Sitzung ohnehin nicht gesondert berechnungsfähig sind und Leistungen nach den Ziffern 5371 bis 5374 GOÄ für Zahnärzte per se nicht in Betracht kommen, spielt die Begrenzung der GOÄ-5369 bei Zahnärzten keine Rolle.

Die Zuschlagsziffer nach der GOÄ-5377 ist von der Abrechnungsbeschränkung nach dem Wortlaut der Allgemeinen Bestimmung nicht erfasst. Für die Magnetresonanztomografie gibt es allerdings im Abschnitt O.III. GOÄ den Ausschluss der mehr als einmaligen Abrechnung der GOÄ-5377 entsprechenden Zuschlagsziffer GOÄ-5733. Daraus folgerten Krankenversicherer, dass das entsprechend für die GOÄ-5377 zu gelten habe.

Dieser einschränkenden Handhabung ist nun der BGH entgegengetreten. Der BGH referiert die unterschiedliche Sichtweise zu dieser Fragestellung bei den ärztlichen Körperschaften (Rz. 16), weist darauf hin, dass das die zweifache Abrechenbarkeit bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.08.2016 – RO 8 K 16.725 – sich mit der Rechtsfrage nicht näher befasse, und führt dann aus: „Der Senat kommt nach Auslegung des Verordnungstextes in den Abschnitten O.I.7 (Computertomografie) und O.III (Magnetresonanztomografie) des Gebührenverzeichnisses anhand von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der darin normierten Leistungstatbestände und Abrechnungsbestimmungen zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag nach GOÄ-5377 neben der Höchstwertregelung in GOÄ-5369 mehrfach berechnungsfähig ist, wenn jeweils eigenständige Analysen zu jeweils eigenständig erbrachten und berechenbaren CT-Grundleistungen (Ziffern 5370-5374 GOÄ) erfolgen. Der Zuschlag kann allerdings nur einmal angesetzt werden, wenn mehrere computergestützte Analysen zur gleichen Grundleistung durchgeführt werden“ (Rz. 18).

Der Haken an der Geschichte aus zahnärztlicher Sicht: Das DVT ist eine (1) Grundleistung – die mehrfache computergestützte Analyse dieser einen Grundleistung ist nach Ansicht des BGH (Rz. 30) damit nicht mehrfach abrechenbar.

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