hero-ribbon

Neuigkeiten zur IDS hier auf www.frag-pip.de

MoPeG Anpassungsbedarf für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften 

Am 01.01.2024 tritt ein Gesetz in Kraft, welches erhebliche Änderungen für das gesamte Personengesellschaftsrecht mit sich bringt. Da Berufsausübungsgemeinschaften (früher: Gemeinschaftspraxis) und Organisationsgemeinschaften (Beispiel: Praxisgemeinschaft) alle mindestens in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sind, besteht hier für diese Gesellschaften Prüfungs- und in aller Regel Anpassungsbedarf. 

Das Gesetz trägt den Namen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Kurzform: Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, abgekürzt: MoPeG) und ändert insgesamt 136 Gesetze. Die hier vorzustellenden Neuerungen spielen alle im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das erfährt auch die umfangreichsten Neuerungen. Die nachstehend zitierten Normen sind jeweils das ab 01.01.2024 geltende Recht. Von der gesetzlichen Neuregelung weniger betroffen sind Berufsausübungsgemeinschaften, die heute schon als Partnerschaftsgesellschaft organisiert sind. Die wichtigste Neuregelung besteht darin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor die Wahl gestellt wird, als nicht oder als in das neue Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft fortgeführt zu werden (§ 707 Abs. 1 BGB). 

Wenn nichts gemacht wird, wird jede heute bestehende GbR zur nicht eingetragenen Gesellschaft. Entscheidet man sich für die Eintragung, wird sie zur eingetragenen Gesellschaft und muss im Gesellschaftsnamen die Kurzbezeichnung „eGbR“ oder die lange Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ führen (§ 707a Abs. 2 BGB). Die Eintragung bewirkt wie bei der Partnerschaftsgesellschaft (Eintragung in das Partnerschaftsregister) und den Handelsgesellschaften (Eintragung in das Handelsregister), dass der Rechtsverkehr Kenntnis davon erlangt, wer denn Gesellschafter der Gesellschaft ist. Die Eintragung löst damit zugleich ein Problem, das die GbR bisher gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft als die deutlich schlechtere Wahl gekennzeichnet hat: die sog. Nachhaftungsfrist. Die beträgt zwar weiterhin fünf Jahre, läuft aber bei der eGbR künftig mit der Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsregister, bei der normalen GbR aber erst mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden, was sehr lange Zeit bedeuten kann (§ 728b Abs. 1 Satz 3 BGB). 

Wenn nichts gemacht wird, wird jede heute bestehende GbR zur nicht eingetragenen Gesellschaft. 

Ein weiterer Vorteil der Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht darin, dass die eGbR umwandlungsfähig ist, man also bei der Frage, ob aus der Berufsausübungsgemeinschaft ein MVZ in Trägerschaft einer GmbH gemacht werden soll, nicht erst in einem Zwischenschritt aus der GbR eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet werden muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Falls die GbR Immobilien erwerben oder erworbene Immobilien verkaufen möchte, ist die Änderung in einer eGbR zwingend erforderlich, weil die notwendigen Grundbuchänderungen sonst nicht eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 Grundbuchordnung). Die Frage, ob es Sinn macht, die bisherige GbR zum 01.01.2024 in eine eGbR zu verändern, kann vermutlich nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Aber ich gehe davon aus, dass schon die Banken mit Rücksicht auf ihre ganzen Prüfpflichten, z.B. nach dem Geldwäschegesetz, sich mit der Fortsetzung von Kontobeziehungen zur normalen GbR schwer tun und auf der Änderung in eine eGbR bestehen werden. Ist man einmal eGbR, ist der Rückweg zur GbR allerdings versperrt (§ 707c BGB). 

Das neue Gesellschaftsrecht der GbR regelt viele Fragen explizit, die bisher nur durch die Rechtsprechung entschieden waren, lässt aber bei anderen Fragen Antworten auf rechtlich wichtige Probleme vermissen. Generell ist zu bedenken, dass alle bestehenden Gesellschaftsverträge von GbRs auf der Basis eines anders kodifizierten Rechts ausgearbeitet wurden und sich schon deshalb die Frage stellt, ob die bestehenden Regelungen auch nach dem 01.01.2024 noch passend sind oder angepasst werden sollten. Im Rahmen des in pip beschränkten Platzes kann ich die gesetzliche Neuregelung nicht kommentieren. Das werde ich anderweitig machen. 

Aber den Rat kann ich geben: Lassen Sie den 01.01.2024 nicht einfach auf sich zukommen, wenn sie Gesellschafter einer GbR sind. 

Prof. Dr. Thomas Ratajczak

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI

Email: ratajczak@rpmed.de
Web: www.rpmed.de