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Ratajczak & Partner: Normenkontrollklage gegen § 6a Corona VO

Die Kanzlei Ratajczak & Partner strebt auf Bitten vieler Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Baden-Württemberg eine Normenkontrollklage gegen § 6a Corona VO an. Genaue Einsicht in die Hintergründe erhalten Sie über das Anschreiben, welches am Ende dieses Artikels zum Download bereitsteht.

Prof. Thomas Ratajczak: „Es gibt schon die ersten Patienten, die Haftungsansprüche gegen Behandler geltend machen, weil sie sich irgendwo mit Corona infiziert haben, aber es von ´irgendwo´ natürlich weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld gibt. Denen hilft die aktuelle Rechtsprechung ungemein. Der Patient muss nur mehr einen Hygieneverstoß behaupten – nicht beweisen! –  um die Behandlerseite zu zwingen, ihre Hygienepläne usw. vorzulegen und nachzuweisen, dass diese auch eingehalten wurden. Solange § 6a gilt, kann der Patient schon einwenden, er hätte ja gar nicht behandelt werden dürfen, darüber hätte man ihn besonders aufklären müssen, hätte man das wiederum in seinen Augen korrekt getan, hätte er sich erst gar nicht behandeln lassen, wäre dem Ansteckungsrisiko nicht ausgesetzt gewesen usw.“ Seitens der Industrie erfährt die Sammelklage bereits von vielen Seiten finanzielle Unterstützung, viele Unternehmen stehen ihren Anwendern in Zahnmedizin und Zahntechnik in Baden-Württemberg in diesen Zeiten zur Seite.

Unterstützung

Ratajczak & Partner haben ein Rechtsanwalts-Anderkonto für diesen Vorgang eingerichtet und bitten Unterstützerinnen und Unterstützer aus Praxis und Labor um Einzahlung von 300 €. Zum Ende des Verfahrens wird abgerechnet, zu viel gezahlte Gelder werden an den Einzelnen zurück erstattet.

  • Vereinigte Volksbank eG
  • IBAN: DE 49 6039 0000 0495 5400 13
  • BIC: GENODES1BBV
  • Stichwort: Normenkontrollklage

Download des Anschreibens

Bildquelle: Shutterstock