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Transparenzregisterpflicht gilt auch für ärztliche und zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaften !

Die Transparenzregisterpflicht gilt auch für ärztliche und zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaften, erinnert Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Experte im Rechtswesen für Heilberufe und langjähriger Justitiar des BDIZ EDI.

Bis zum 30.06.2022 müssen die Eintragungen in das Transparenzregister vorgenommen werden. Eintragungspflichtig sind u.a. alle Partnerschaftsgesellschaften und GmbHs. Diese Pflicht knüpft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG (Geldwäschegesetz) nur an der Rechtsform an, nicht an dem Zweck, zu dem die Gesellschaft gegründet wurde.

Transparenzregisterpflicht: Die Eintragungen sind über die Seite www.transparenzregister.de vorzunehmen. Zur Eintragung erfordert zunächst die Erstellung eines Nutzerkontos. Das geht einfach. An die dabei anzugebende E-Mail-Adresse wird ein Bestätigungslink geschickt. Achtung: Der landet gern mal im SPAM-Ordner. Sobald der angeklickt ist, beginnt der eigentliche Anmeldevorgang. Ab da wird es nicht mehr so einfach: In großen Gesellschaften mit vielen Partnern / Gesellschaftern, bei denen keiner mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, kann man die Anmeldung als „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“ vornehmen. In den sonstigen Fällen muss man die Kapitalanteils- oder die Stimmrechtsoption auswählen.

Zur Anmeldung braucht man folgende Informationen:

  • den genauen Namen der Gesellschaft, so wie er in das Partnerschaftsregister bzw. das Handelsregister eingetragen ist,
  • (Titel), Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit jedes anzumeldenden Gesellschafters.

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