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Minen-Räumer

​Auch wenn die Praxis aufgrund der Größe nicht zur Bestellung eines eigenen Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, rate ich jedem Kollegen, dies auf freiwilliger Basis zu tun. Das eingekaufte externe Know-how verringert die Haftungsrisiken für die eigene Praxis – und die Dokumentationspflichten sind mit der Änderung des §38 BDSG wahrlich nicht einfacher geworden.