Wenn man Messengerdienste zur Kommunikation mit den Patienten nutzt, muss man mit dem entsprechenden Portal vorher einen sogenannten Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen haben. Daneben bedarf es natürlich bei allen nicht zwingend notwendigen Nachrichten wie Recall oder auch dem Versand saisonaler Grüße der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Patienten.