Abrechnungstipp des DZR: Entfernung von alten Wurzelfüllmaterial
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Die Entfernung alten definitiven Wurzelfüllmaterials ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistungen im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Leistung wird im Bundesdurchschnitt mit einem Betrag in Höhe von 60,40 Euro honoriert.
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