Abrechnungstipp des DZR: Fotos zu diagnostischen Zwecken
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Fotos zu diagnostischen Zwecken sind weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und müssen daher analog im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Leistung wird im Bundesdurchschnitt mit einem Betrag i. H. von 9,80 Euro honoriert.