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DZR | Blaue Ecke

TIPP

Abrechnungstipps zur Fallstudie von Dr. Danijel Domic

Entfernung von Zahn 13 und Odontom

Eine Odontom Entfernung wird nach der GOZ 3270 berechnet. Die Entfernung eines retinierten Zahnes nach GOZ 3040.

Tipp

  • Bei der Entfernung eines Odontoms und eines retinierten Zahnes durch getrennte operative Einzelschritte in derselben Regio, ist eine sehr gute Dokumentation notwendig und ggf. eine Begründung auf der Rechnung sinnvoll.
  • Besteht ein erhöhter Aufwand, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.

Operation

Bovine Knochenpartikel wurden mit quervernetzter Hyaluronsäure zu einer schnell formbaren, kohäsiven „Sticky-Bone“-Masse verarbeitet, die präzise an die laterale Knochenwand appliziert und mit einer xHyA-konditionierten, resorbierbaren Kollagenmembran sowie Titan-Pins gesichert wurde. Der Zugang wurde spannungsfrei mit monofilamentem 5/0 Faden verschlossen und das verbleibende Hyaluron-Gel zur Unterstützung der Heilung aufgetragen.

ZIFFERLEISTUNGPUNKTE1,0-FACH2,3-FACH3,5-FACH
GOZ 9100Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und / oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren2694151,52 €348,49 €530,31 €
GOZ 9150Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich67537,96 €87,32 €132,87 €
GOZ 0530Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind2200123,73 €

Tipp

  • Da es sich bei der GOZ 9100 um eine Komplexleistung handelt, ist die Einbringung der Membran, sowie der Wundverschluss mit der Leistung abgegolten.
  • Die Herstellung der Kollagenmembran hingegen ist in der GOZ nicht geregelt und kann daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
  • Die Kosten für das Knochenersatzmaterial und die Titanpins können gesondert berechnet werden.
  • Besteht ein erhöhter Aufwand aufgrund des aufwändigen Verfahrens, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.

Nachsorge

Die Nahtentfernung erfolgte nach etwa 14 Tagen. Die Kontrolle sowie die Nahtentfernung können wie folgt berechnet werden:

ZIFFERLEISTUNGPUNKTE1,0-FACH2,3-FACH3,5-FACH
GOZ 3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich553,09 €7,11 €10,83 €
GOZ 3300Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)653,66 €8,41 €12,80 €

Tipp

  • Eine Kombination der beiden Leistungen führt meist zu Erstattungsschwierigkeiten. Das resultiert aus dem Urteil vom 10.01.2023 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 24 B 22.1769) der Nebeneinanderberechnung der GOZ 3290 und der GOZ 3300 verneint, da § 4 Abs. 2 GOZ nur eine Berechnung von selbstständigen zahnärztlichen Leistungen zulässt.
  • Eine Alternative wäre der alleinige Ansatz der GOZ 3300 mit einer Faktorsteigerung.

Implantation

Die Implantatinsertion erfolgte vier Monate später.

ZIFFERLEISTUNGPUNKTE1,0-FACH2,3-FACH3,5-FACH
GOZ 9010Implantatinsertion, je Implantat. Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss154586,89 €199,86 €304,13 €
GOZ 0530Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind2200123,73 €

Tipp

  • Besteht ein erhöhter Aufwand bei der Behandlung, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
  • Die prothetische Versorgung erfolgte mit einer verschraubten Keramikkrone. Diese Leistung kann nach GOZ 2200 berechnet werden.

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