TIPP
Abrechnungstipps zur Fallstudie von Dr. Federico Avesani
Röntgenaufnahme
Zur Diagnostik wurde im vorliegenden Fall eine Einzelzahnaufnahme angefertigt. Die Berechnung erfolgt nach:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 1,8-FACH | 2,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| Ä 5000 | Röntgenaufnahme, je Projektion | 50 | 2,91 € | 5,25 € | 7,29 € |
Tipp
- Seit der neuen Fassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 05.06.2021 ist die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation bei Anwendung von ionisierenden Strahlen, von hoher Relevanz. Bei der Dokumentation der rechtfertigenden Indikation, ist auch die Uhrzeit festzuhalten. Erfolgt die Dokumentation nicht softwaregestützt bleibt kaum eine andere Wahl, als die Uhrzeit sofort an geeigneter Stelle zu notieren. Rechtliche Fehler bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation bieten zunehmend ein erhebliches Risiko, das nicht nur im Strahlenschutz liegt, sondern im Honorarrecht. Verstöße gegen rechtliche Vorgaben können zu rechtlichen Konsequenzen führen, selbst wenn jede Gefährdung eines Patienten ausgeschlossen ist.
Chirurgisches Vorgehen
Extraktion
Zunächst wurde regio 21 die alte Versorgung entfernt und der Zahn extrahiert. Regio 11 wurde im Anschluss ebenfalls die Krone entfernt. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt nach:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 2290 | Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches | 180 | 10,12 € | 23,28 € | 35,43 |
| GOZ 3000 | Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats | 70 | 3,94 € | 9,05 € | 13,78 € |
Tipp
- Die Entfernung eines Zahnes durch eine einfache Extraktion ist in der GOZ 3000 geregelt. Erfolgt die Entfernung mittels Osteotomie muss die GOZ 3030 berechnet werden.
- Sicherlich muss bei der Entfernung über eine Faktorsteigerung nachgedacht werden. Besteht ein erhöhter Aufwand, ist dieser gemäß § 5 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
Implantation des Symbionic Tooth
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9010 | Implantatinsertion, je Implantat.Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer lmplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z.B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss | 1545 | 86,89 € | 199,86 € | 304,13 € |
| GOZ 0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 123,73 € | – | – |
Tipp
- Besteht ein erhöhter Aufwand bei der Behandlung, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
Prothetische Versorgung
Der in einem solchen Fall eingesetzte Glasfaserstift am Implantat, sowie der Aufbau mit Komposite sind weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und müssen daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Tipp
- Die Wahl einer Analogleistung erfolgt nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand und obliegt dem Zahnarzt. Die Kalkulation der Leistung sollte unter Zugrundelegung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und des Zeitaufwandes der Leistung erfolgen.
Das laborgefertigte Langzeitprovisorium mit einer Tragedauer von mindestens 3 Monaten wird wie folgt berechnet:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 7080 | Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung | 600 | 33,75 € | 77,61 € | 118,11 € |
Endgültiger Zahnersatz
Die Abrechnung der definitiven Zirkonoxid Einzelkrone auf das Implantat erfolgt nach GOZ 2200 zzgl. der entstandenen Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ.
Tipp
- Eine Krone auf natürlichen Zähnen kann je nach Präparationsform entweder nach GOZ 2200 oder nach GOZ 2210 berechnet werden.
- Besteht ein erhöhter Aufwand bei der prothetischen Versorgung ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.

