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TIPP

Abrechnungstipps zur Fallstudie von Dr. med. dent. Dr. med. Eduardo Anitua

Untersuchung und Diagnostik

Der Patient stellte sich mit dem Wunsch einer Verbesserung der Kaufunktion sowie Ästhetik vor. Es wurde eine Untersuchung durchgeführt, sowie ein DVT gefertigt.

DVT

Zur Diagnostik wurde im vorliegenden Fall ein DVT angefertigt. Die Berechnung des DVTs erfolgt nach:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 1,8-FACH 2,5-FACH
Ä 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kraniozervialen Übergangs 2000 116,57 € 209,83 € 291,43 €
Ä 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion 800 46,63 €

Tipp

  • Seit der neuen Fassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 05.06.2021 ist die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation bei Anwendung von ionsierenden Strahlen, von hoher Relevanz. Bei der Dokumentation der rechtfertigenden Indikation ist auch die Uhrzeit festzuhalten. Erfolgt die Dokumentation nicht softwaregestützt, bleibt kaum eine andere Wahl, als die Uhrzeit sofort an geeigneter Stelle zu notieren. Rechtliche Fehler bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation bieten zunehmend ein erhebliches Risiko, das nicht nur im Strahlenschutz liegt, sondern im Honorarrecht. Verstöße gegen rechtliche Vorgaben können zu rechtlichen Konsequenzen führen, selbst wenn jede Gefährdung eines Patienten ausgeschlossen ist.
  • Die Indikation für die DVT sollte immer in der Karteikarte dokumentiert werden – diese ist hilfreich bei späteren Erstattungsschwierigkeiten seitens der privaten Kostenträger. Idealerweise sollte in der Rechnung bereits ein Hinweis auf die entsprechende Indikation erfolgen.
  • Zweifelt der Kostenträger die medizinische Notwendigkeit an, sollte seitens des behandelnden Zahnarztes nochmals gegenüber dem Kostenträger die Indikationsstellung dargestellt werden.
  • Ist keine dieser Maßnahme zielführend, empfiehlt es sich, den Patienten an die Patientenbeschwerdestelle der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu verweisen. Diese prüft kostenlos, inwieweit der jeweilige Versicherungsvertrag Einschränkungen enthält. Da gemäß § 192 VVG die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Erstattungspflicht obliegt, kommt es in diesen Fällen sehr häufig zu einer Nacherstattung.

Virtuelle Behandlungsplanung mittels DVT

Die virtuelle Implantation mittels DVT ermöglicht die genau Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven, die detaillierte Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur in transversaler Neigung. Knochenangebot und Knochenqualität können in drei Ebenen beurteilt werden. Darüber hinaus lässt sich über spezielle Programme der operative Eingriff virtuell am Bildschirm durchführen.

Tipp

  • Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Operation

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 2,3-FACH 3,5-FACH
GOZ 9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone / chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer 300 16,87 € 38,81 € 59,05 €
GOZ 9010 Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss 1545 86,89 € 199,86 € 304,13 €
GOZ 9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte
Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und / oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss
3000 168,73 € 388,07 € 590,54 €
GOZ 9100
1/3 der Gebühr
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und / oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
2694 151,52 € 348,49 € 530,31 €
GOZ 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 2200 123,73 €

Tipp

  • Besteht ein erhöhter Aufwand bei der Behandlung, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
  • Die GOZ 9005 beschreibt in der Leistungslegende lediglich die Verwendung der navigierten Bohrschablone. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Schablone wurde nicht berücksichtigt. Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
  • Wird die Augmentation nach GOZ 9100 in derselben Kieferhälfte wie die Sinusbodenelevation berechnet, kann die GOZ 9100 nur mit einem Drittel der Gebühr in Ansatz gebracht werden.

PRGF-Verfahren

Der im Unterkiefer bei der Implantation gewonnene Knochen wurden mit PRGF-Endoret vermischt und für den Sinuslift und die Augmentation im Oberkiefer verwendet. Das PRGF-Verfahren ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und wird nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Nicht zu vergessen ist hierbei, dass die Blutabnahme zusätzlich nach GOÄ 250 berechnet werden darf. Diese Leistung gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf nur bis max. zum 2,5fachen Satz berechnet werden. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ über einen Steigerungsfaktor über 2,5 ist nicht möglich.

Provisorium

Zur Okklusionskorrektur wurde vor der Implantatinsertion im Oberkiefer ein Langzeitprovisorium hergestellt und eingesetzt. Eine Totalprothese als Interimsversorgung wird nach der GOZ 5220 berechnet.

Endgültiger Zahnersatz

Ein Jahr später wurde die definitive Versorgung hergestellt. Im Oberkiefer wurde eine Hybridprothese mit einem CAD / CAM-gefrästen Gerüst und darauf zementierten Lithiumdisilikat-Kronen (IPS e.max) angefertigt.

Handelt es sich bei den beschriebenen Maßnahmen um eine Prothesenkonstruktion, wird diese nach den entsprechenden Prothesenziffern (GOZ 5220, GOZ 5070, GOZ 5080 etc.) berechnet. Wenn es sich um eine abnehmbare modifizierte Brücke handelt, dann erfolgt die Berechnung nach den entsprechenden Brückenleistungen (GOZ 5000, etc. und GOZ 5070).

Die Stegprothese im Unterkiefer kann nach den Ziffern GOZ 5230, GOZ 5070 und GOZ 5080 berechnet werden.

Im Hinblick auf den zahntechnischen Bereich (CAD / CAM Verfahren) können viele Laborleistungen zusätzlich berechnet werden. Einen tollen Überblick schafft hier das DZR Honorarportal H1.

Die DZR BEB CAD / CAM® ist eine vom Kompetenzcenter Zahntechnik der DZR GmbH selbst erstellte, inoffizielle BEB-Liste mit allen Positionen zur Abrechnung digital erstellter Arbeiten.

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