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Alle Abrechnungstipps

TIPP

Abrechnungstipps zur Fallstudie von Dr. med. dent. Fabian Schick und Prof. Dr. Etyene Schnurr

1. Fall:

Freie Schleimhauttransplantation

Bei den vor 10 Jahren alio loco gesetzten Zirkonoxid-Implantaten regio 36 und 37, musste aufgrund fehlender keratinisierter Gingiva eine freie Gingivatransplantation durchgeführt werden. Für Schleimhauttransplantate, die die Größe einer Zahnbreite, wie in diesem Fall, überschreiten, wird die GOÄ 2386 herangezogen.

ZIFFERLEISTUNGPUNKTE1,0-FACH2,3-FACH3,5-FACH
Ä2386Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung68840,10 €92,23 €140,36 €
Ä443Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind75043,72 €

PRF-Verfahren und Ozon

Sowohl das PRF-Verfahren als auch die Ozon-Behandlung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und wird nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Die Wahl einer Analogleistung erfolgt nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand und obliegt dem Zahnarzt. Die Kalkulation der Leistung sollte unter Zugrundelegung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und des Zeitaufwandes der Leistung erfolgen.

Tipp

  • Die Berechnungsfähigkeit des PRF-Verfahrens und der Ozon-Behandlung nach § 6 Abs. 1 GOZ wird durch die Analogliste der BZÄK bestätigt.
  • Nicht zu vergessen ist hierbei, dass die Blutabnahme zusätzlich nach GOÄ 250 berechnet werden darf. Diese Leistung gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf nur bis max. zum 2,5fachen Satz berechnet werden. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ über einen Steigerungsfaktor über 2,5 ist nicht möglich.
  • Das Material kann entweder separat ausgewiesen oder in die Kalkulation der Analogleistung hineinberechnet werden. Bei teuren Materialien empfiehlt sich eine separate Ausweisung. Achtung, zur Materialberechnung gibt es unterschiedliche Kammerauffassungen.

Individuelle Ernährungsberatung und Supplementationsberatung

Die aufwendige Beratung kann nach GOÄ 1 berechnet werden.

ZIFFERLEISTUNGPUNKTE1,0-FACH2,3-FACH3,5-FACH
Ä1Beratung – auch mittels Fernsprecher804,66 €10,72 €16,32 €

Tipp

  • Die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung nach GOÄ 3 ist nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 800 oder GOÄ 801 berechnungsfähig. Sollte dies zutreffen, kann selbstverständlich anstelle der GOÄ 1 die GOÄ 3 berechnet werden.
  • Besteht ein erhöhter Aufwand, sollte der Faktor entsprechend angepasst werden. Ggf. muss über eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nachgedacht werden.

2. Fall

In diesem Fall handelte es sich um eine vergleichbare Ausgangssituation. Als ergänzende diagnostische Maßnahme wurde eine transalveoläre Ultraschalldiagnostik durchgeführt. Da diese Maßnahme weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist, muss die Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Explantation

Anhand der Diagnostik wurde die Indikation für die Explantation des Titanimplantates regio 36 gestellt. Die Explantation ohne Osteotomie erfolgt nach der GOZ 3000.

Tipp

  • Sicherlich muss bei der Entfernung über eine Faktorsteigerung nachgedacht werden. Besteht ein erhöhter Aufwand, ist dieser gemäß § 5 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.

Sofort im Anschluss wurde ein metallfreies Keramikimplantat eingesetzt. Diese Maßnahme wird wie folgt berechnet.

ZIFFERLEISTUNGPUNKTE1,0-FACH2,3-FACH3,5-FACH
GOZ 9010Implantatinsertion, je Implantat.Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss154586,89 €199,86 €304,13 €
GOZ 0530Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind2200123,73 €

Tipp

  • Besteht ein erhöhter Aufwand bei der Behandlung, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.

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