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Alle Abrechnungstipps

TIPP

Abrechnungstipps zur Fallstudie von Dr. med. dent. Markus Spörl

OPG

Zur Diagnostik wurde im vorliegenden Fall ein OPG angefertigt. Die Berechnung des OPGs erfolgt nach:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 1,8-FACH 2,5-FACH
Ä 5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 400 23,31 € 41,97 € 58,29 €

Tipp

  • Seit der neuen Fassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 05.06.2021 ist die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation bei Anwendung von ionisierenden Strahlen, von hoher Relevanz. Bei der Dokumentation der rechtfertigenden Indikation, ist auch die Uhrzeit festzuhalten. Erfolgt die Dokumentation nicht softwaregestützt bleibt kaum eine andere Wahl, als die Uhrzeit sofort an geeigneter Stelle zu notieren. Rechtliche Fehler bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation bieten zunehmend ein erhebliches Risiko, das nicht nur im Strahlenschutz liegt, sondern im Honorarrecht. Verstöße gegen rechtliche Vorgaben können zu rechtlichen Konsequenzen führen, selbst wenn jede Gefährdung eines Patienten ausgeschlossen ist.
  • Für eine Erstellung der Panoramaaufnahme des Kiefers aus dem Datensatz eines DVT ist die Ä 5004 nicht berechnungsfähig, wenn bereits die Ä 5370 berechnet wurde.

DVT

Zur Diagnostik wurde im vorliegenden Fall zusätzlich ein DVT angefertigt. Die Berechnung des DVT erfolgt nach:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 1,8-FACH 2,5-FACH
Ä 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kraniozervialen Übergangs 2000 116,57 € 209,83 € 291,43 €
Ä 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion 800 46,63 €

Tipp

  • Die Indikation für die DVT sollte immer in der Karteikarte dokumentiert werden – diese ist hilfreich bei späteren Erstattungsschwierigkeiten seitens der privaten Kostenträger. Idealerweise sollte in der Rechnung bereits ein Hinweis auf die entsprechende Indikation erfolgen.
  • Zweifelt der Kostenträger die medizinische Notwendigkeit an, sollte seitens des behandelnden Zahnarztes nochmals gegenüber dem Kostenträger die Indikationsstellung dargestellt werden.
  • Ist keine dieser Maßnahmen zielführend, empfiehlt es sich den Patienten an die Patientenbeschwerdestelle der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu verweisen. Diese prüft kostenlos inwieweit der jeweilige Versicherungsvertrag Einschränkungen enthält. Da gemäß § 192 VVG die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Erstattungspflicht obliegt, kommt es in diesen Fällen sehr häufig zu einer Nacherstattung.

Fotos

Zur Dokumentation der klinischen Ausgangssituation wurden Fotos erstellt. Wenn die Fotos ausschließlich der Dokumentation dienen, können sie nicht gesondert berechnet werden. Werden die Fotos jedoch zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken angefertigt, können sie analog § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Scan

Der intraorale Scan der Kiefer kann nach der GOZ 0065 berechnet werden.

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 2,3-FACH 3,5-FACH
GOZ 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 80 4,50 € 10,35 € 15,75 €

Tipp

  • Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Eine gute Dokumentation ist in diesem Fall wichtig.
  • Sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen medizinisch notwendig und nicht durch Scan-Fehler bedingt, so sind diese auch mehrfach berechnungsfähig.
  • Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist kein Leistungsbestandteil der GOZ 0065 und kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gesondert berechnet werden.

Datensatzkonvertierung

Ohne die Konvertierung der Daten in die 3D-Software ist keine Auswertung möglich. Die Leistung kann aus diesem Grund zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden.

Virtuelle Planung mittels DVT

Nachdem die Daten konvertiert wurden, wurde eine virtuelle Planung durchgeführt. Die virtuelle Planung mittels DVT ermöglicht die genau Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven, die detaillierte Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur in transversaler Neigung. Knochenangebot und Knochenqualität können in drei Ebenen beurteilt werden. Darüber hinaus lässt sich über spezielle Programme der operative Eingriff virtuell am Bildschirm durchführen. So wurde sowohl die Extraktion, das Wax-Up als auch die Implantation detailgenau geplant.

Tipp

  • Auch diese Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ verankert und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Operation

Zunächst wurde der alte Zahnersatz entfernt und dann die Restzähne extrahiert. Da in der GOZ Extraktionen massiv unterbewertet sind, sollte der Faktor entsprechend angepasst werden. Ggf. muss über eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nachgedacht werden. Die Implantation fand mithilfe einer 3D-Führung in Echtzeit statt. Die Maßnahmen können wie folgt berechnet werden:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 2,3-FACH 3,5-FACH
GOZ 9010 Implantatinsertion, je Implantat.
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer lmplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss
1545 86,89 € 199,86 € 304,13 €
GOZ 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 2200 123,73 €

Tipp

  • Besteht ein erhöhter Aufwand durch die Echtzeit Navigation oder durch die Operation, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.

Photogrammetrisches Erfassen von Position und Ausrichtung der Implantate

Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die nicht in der GOZ oder GOÄ erfasst ist. Die Berechnung erfolgt daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ.

Provisorische Versorgung

Im vorliegenden Fall wurde der Patient mit einem Langzeitprovisorium versorgt. Die Berechnung erfolgt nach GOZ 7080 / GOZ 7090:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 2,3-FACH 3,5-FACH
GOZ 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung 600 33,75 € 77,61 € 118,11 €
GOZ 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung 270 15,19 € 34,93 € 53,15 €

Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach der GOZ 7080, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren bereits abgegolten. Die Entfernung eines definitiv eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der GOZ 2290 berechnet.

Tipp

  • Die Leistung kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird. Andernfalls muss das indirekt angefertigte Kurzzeitprovisorium (unter drei Monate Tragedauer) laut Bundeszahnärztekammer analog berechnet werden.

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