
TIPP
Abrechnungstipps zur Fallstudie von Prof. Dr. med. dent. Arndt Happe
Lamina Technik: Perfekte Weichgewebsästhetik durch vorhersehbare knöcherne Augmentation
Planung
Nach einer prosthetischen Vorplanung, bei der Fotos und Modelle zur Orientierung dienten, wurde die exakte dreidimensionale Position der Implantate festgelegt. Die Berechnung der Maßnahmen erfolgt gemäß den nachfolgenden Ziffern:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 0065 | Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 80 | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
| Ä 5370 | Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kraniozervialen Übergangs | 2000 | 116,57 € | 209,83 € | 291,43 € |
| Ä 5377 | Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion | 800 | 46,63 € | – | – |
Tipp
- Fotos zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken, können analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- Die GOZ 0065 wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen.
- Sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen medizinisch notwendig und nicht durch Scan-Fehler bedingt, so sind diese auch mehrfach berechnungsfähig. Eine gute Dokumentation ist in diesem Fall wichtig.
- Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist kein Leistungsbestandteil der GOZ 0065 und kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gesondert berechnet werden.
- Seit der neuen Fassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 05.06.2021 ist die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation bei Anwendung von ionisierenden Strahlen, von hoher Relevanz.
- Die Indikation für die DVT sollte immer in der Karteikarte dokumentiert werden - diese ist hilfreich bei späteren Erstattungsschwierigkeiten seitens der privaten Kostenträger. Idealerweise sollte in der Rechnung bereits ein Hinweis auf die entsprechende Indikation erfolgen.
- Zweifelt der Kostenträger die medizinische Notwendigkeit an, sollte seitens des behandelnden Zahnarztes nochmals gegenüber dem Kostenträger die Indikationsstellung dargestellt werden.
- Ist keiner dieser Maßnahme zielführend, empfiehlt es sich den Patienten an die Patientenbeschwerdestelle der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu verweisen. Diese prüft kostenlos, inwieweit der jeweilige Versicherungsvertrag Einschränkungen enthält. Da gemäß § 192 VVG die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Erstattungspflicht obliegt, kommt es in diesen Fällen sehr häufig zu einer Nacherstattung.
Virtuelle Implantation mittels DVT
Die virtuelle Implantation mittels DVT ermöglicht die genau Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven, die detaillierte Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur in transversaler Neigung. Knochenangebot und Knochenqualität können in drei Ebenen beurteilt werden. Darüber hinaus lässt sich über spezielle Programme der operative Eingriff virtuell am Bildschirm durchführen.
Tipp
- Auch diese Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ verankert und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- Ohne die Konvertierung der Daten in die 3D-Software ist keine Auswertung möglich. Die Leistung kann aus diesem Grund zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Operation
Während des Einsetzens der Implantate kam anschließend eine konventionelle Orientierungsschablone zum Einsatz. Die Maßnahmen können wie folgt berechnet werden:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9010 | Implantatinsertion, je Implantat. Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss | 1545 | 86,89 € | 199,86 € | 304,13 € |
| GOZ 0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 123,73 € | – | – |
| GOZ 9003 | Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer | 100 | 5,62 € | 12,94 € | 19,68 € |
Tipp
- Besteht ein erhöhter Aufwand bei der Implantation, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
- Die GOZ 9003 beschreibt in der Leistungslegende lediglich die Verwendung der Orientierungsschablone. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Schablone wurde nicht berücksichtigt. Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Knochenaugmentation und Kollagenmembran
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und / oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren | 2694 | 151,52 € | 348,49 € | 530,31 € |
| GOZ 0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 123,73 € | – | – |
| GOZ 9150 | Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 675 | 37,96 € | 87,32 € | 132,87 € |
Tipp
- Die Kosten für die Membran, sowie das Knochenersatzmaterial können gesondert berechnet werden.
- Die Einbringung der Membran ist mit der GOZ 9100 abgegolten. Die Fixierung wird mit der GOZ 9150 berechnet.
Freilegung
Nach drei Monaten erfolgte die Freilegung. Diese Leistung wird nach GOZ 9040 berechnet.

