Die Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GOZ 3210) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,4-fachen Steigerungsfaktor berechnet. Um das GKV-Niveau zu erreichen muss mit dem 6,97-fachen Faktor abgerechnet werden.
Quelle: DZR HonorarBenchmark, 2022