Extraktion
Im vorliegenden Fall musste aufgrund der schlechten Prognose des Zahnes 16 eine Extraktion durchgeführt werden. Da Extraktionen in der GOZ sowieso massiv unterbewertet sind, sollte der Faktor entsprechend angepasst werden. Ggf. muss über eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nachgedacht werden.
DVT
Nach der komplikationslosen Extraktion wurde zur eindeutigeren Diagnose der Knochenverhältnisse ein DVT hergestellt. Die Berechnung des DVTs erfolgt nach:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 1,8-FACH | 2,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| Ä 5370 | Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kraniozervialen Übergangs | 2000 | 116,57 € | 209,83 € | 291,43 € |
| Ä 5377 | Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion | 800 | 46,63 € | – | – |
Tipp
- Seit der neuen Fassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 05.06.2021 ist die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation bei Anwendung von ionisierenden Strahlen, von hoher Relevanz. Bei der Dokumentation der rechtfertigenden Indikation, ist auch die Uhrzeit festzuhalten. Erfolgt die Dokumentation nicht softwaregestützt bleibt kaum eine andere Wahl, als die Uhrzeit sofort an geeigneter Stelle zu notieren. Rechtliche Fehler bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation bieten zunehmend ein erhebliches Risiko, das nicht nur im Strahlenschutz liegt, sondern im Honorarrecht. Verstöße gegen rechtliche Vorgaben können zu rechtlichen Konsequenzen führen, selbst wenn jede Gefährdung eines Patienten ausgeschlossen ist.
- Die Indikation für die DVT sollte immer in der Karteikarte dokumentiert werden – diese ist hilfreich bei späteren Erstattungsschwierigkeiten seitens der privaten Kostenträger. Idealerweise sollte in der Rechnung bereits ein Hinweis auf die entsprechende Indikation erfolgen.
- Zweifelt der Kostenträger die medizinische Notwendigkeit an, sollte seitens des behandelnden Zahnarztes nochmals gegenüber dem Kostenträger die Indikationsstellung dargestellt werden.
- Ist keiner dieser Maßnahme zielführend, empfiehlt es sich den Patienten an die Patientenbeschwerdestelle der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu verweisen. Diese prüft kostenlos inwieweit der jeweilige Versicherungsvertrag Einschränkungen enthält. Da gemäß § 192 VVG die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Erstattungspflicht obliegt, kommt es in diesen Fällen sehr häufig zu einer Nacherstattung.
Externer Sinuslift und Implantation
Es erfolgte eine externe Sinusbodenelevation nach Tatum, sowie die Augmentation und Implantation. Die Leistungen werden wie folgt berechnet:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9120 | Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss |
3000 | 168,73 € | 388,07 € | 590,54 € |
| GOZ 0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 123,73 € | – | – |
| GOZ 9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 2694 | 151,52 € | 348,49 € | 530,31 € |
| GOZ 9010 | Implantatinsertion, je Implantat. Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer lmplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z.B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss |
1545 | 86,89 € | 199,86 € | 304,13 € |
Tipp
- Der höhere Aufwand für beispielsweise die Knochendeckelmethode kann über den Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.
- Im Zusammenhang mit der GOZ 9120 kann die GOZ 9100 nur mit einem Drittel der Gebühr berechnet werden.
- Das verwendete Knochenersatzmaterial, atraumatisches Nahtmaterial sowie der einmalverwendbare Safescraper können zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
- Der Verschluss der Kieferhöhle bzw. der vollständige Wundverschluss ist Leistungsbestandteil der GOZ 9100 und GOZ 9120. Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
- Der durch Bohrspäne gewonnene Knochen wurde zur Deckung der kleineren krestalen Defekte nach der Repositionierung des Knochendeckels eingesetzt. Eine Berechnung der GOZ 9090 ist in diesem Fall jedoch leider nicht möglich, da eine Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach GOZ 9090 und GOZ 9100 ausgeschlossen ist.
Nachbehandlung
10 Tage später erfolgte die Kontrolle des OP-Gebietes, sowie die Nahtentfernung.
Die Nebeneinanderberechnung der Wundkontrolle nach GOZ 3290 neben der Nachbehandlung nach GOZ 3300 ist seit Jahren umstritten, obwohl seitens der Bundeszahnärztekammer eindeutig bestätigt wird, dass eine Nebeneinanderberechnung möglich ist.
Tipp
- Um einer Auseinandersetzung mit den Kostenträgern aus dem Weg zu gehen, könnte anstelle beider Positionen auch nur die GOZ 3300 mit einem angepassten Steigerungsfaktor berechnet werden.
Implantatfreilegung und Provisorium
Acht Monate nach der Implantation erfolgte die Kontrolle des Heilungserfolges anhand eines Zahnfilms und im Anschluss die Freilegung mit einem Diodenlaser.
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9040 | Freilegen eines Implantates und einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem | 626 | 35,21 € | 80,98 € | 123,23 € |
Tipp
- Der GOZ-Zuschlag 0120 für die Verwendung eines Lasers kann nicht neben der GOZ 9040 berechnet werden. Entsteht bei der Implantatfreilegung durch die Verwendung eines Lasers ein erhöhter Zeitaufwand, kann dies ausschließlich bei der Höhe des Steigerungsfaktors berücksichtigt werden.
- Werden zusätzlich Korrekturmaßnahmen des umliegenden Gewebes notwendig, können diese bei entsprechender Indikation (z.B. Verbreiterung der attached Gingiva) berechnet werden.
- Werden Maßnahmen zur Verbesserung des Emergenzprofils vor der definitiven rekonstruktiven Phase erbracht, werden diese nicht nach der GOZ 9050, sondern analog berechnet.
Intraoraler Scan
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 0065 | Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 80 | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
Tipp
- Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen.
- Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.
Suprakonstruktion: Krone auf Implantat
Die Abrechnung der definitiven Krone auf das Implantat erfolgt nach GOZ 2200 zzgl. der entstandenen Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ.
Tipp
- Besteht ein erhöhter Aufwand bei der prothetischen Versorgung ist dieser gemäß § 5 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
- Werden häufige Wechselvorgänge der Sekundärteile erforderlich, muss der Faktorsteigerung gemäß § 5 GOZ und § 2 Abs. 1 und 2 GOZ eine besondere Bedeutung zukommen, da die GOZ 9050 maximal dreimal je Implantat berechnungsfähig ist.
