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Abrechnungstipps zur Fallstudie von Dr. med. dent. Markus Spörl

OPG

Zur Diagnostik wurde im vorliegenden Fall ein OPG angefertigt. Die Berechnung des OPGs erfolgt nach:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 1,8-FACH 2,5-FACH
Ä 5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 400 23,31 € 41,97 € 58,29 €

DVT

Zur Diagnostik wurde im vorliegenden Fall zusätzlich ein DVT angefertigt. Die Berechnung des DVT erfolgt nach:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 1,8-FACH 2,5-FACH
Ä 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kraniozervialen Übergangs 2000 116,57 € 209,83 € 291,43 €
Ä 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion 800 46,63 €

Fotos

Zur Dokumentation der klinischen Ausgangssituation wurden Fotos erstellt. Wenn die Fotos ausschließlich der Dokumentation dienen, können sie nicht gesondert berechnet werden. Werden die Fotos jedoch zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken angefertigt, können sie analog § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Scan

Der intraorale Scan der Kiefer kann nach der GOZ 0065 berechnet werden.

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 2,3-FACH 3,5-FACH
GOZ 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 80 4,50 € 10,35 € 15,75 €

Datensatzkonvertierung

Ohne die Konvertierung der Daten in die 3D-Software ist keine Auswertung möglich. Die Leistung kann aus diesem Grund zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden.

Virtuelle Planung mittels DVT

Nachdem die Daten konvertiert wurden, wurde eine virtuelle Planung durchgeführt. Die virtuelle Planung mittels DVT ermöglicht die genau Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven, die detaillierte Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur in transversaler Neigung. Knochenangebot und Knochenqualität können in drei Ebenen beurteilt werden. Darüber hinaus lässt sich über spezielle Programme der operative Eingriff virtuell am Bildschirm durchführen. So wurde sowohl die Extraktion, das Wax-Up als auch die Implantation detailgenau geplant.

Operation

Zunächst wurde der alte Zahnersatz entfernt und dann die Restzähne extrahiert. Da in der GOZ Extraktionen massiv unterbewertet sind, sollte der Faktor entsprechend angepasst werden. Ggf. muss über eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nachgedacht werden. Die Implantation fand mithilfe einer 3D-Führung in Echtzeit statt. Die Maßnahmen können wie folgt berechnet werden:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 2,3-FACH 3,5-FACH
GOZ 9010 Implantatinsertion, je Implantat.
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer lmplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss
1545 86,89 € 199,86 € 304,13 €
GOZ 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 2200 123,73 €

Photogrammetrisches Erfassen von Position und Ausrichtung der Implantate

Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die nicht in der GOZ oder GOÄ erfasst ist. Die Berechnung erfolgt daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ.

Provisorische Versorgung

Im vorliegenden Fall wurde der Patient mit einem Langzeitprovisorium versorgt. Die Berechnung erfolgt nach GOZ 7080 / GOZ 7090:

ZIFFER LEISTUNG PUNKTE 1,0-FACH 2,3-FACH 3,5-FACH
GOZ 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung 600 33,75 € 77,61 € 118,11 €
GOZ 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung 270 15,19 € 34,93 € 53,15 €

Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach der GOZ 7080, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren bereits abgegolten. Die Entfernung eines definitiv eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der GOZ 2290 berechnet.