Diagnostik
Die Behandlung wurde mithilfe eine vollständigen digitalen Workflows geplant. Hierzu gehörte die Erstellung eines DVTs, digitale intraorale Abformungen, sowie ein Gesichtsscan.
Die Berechnung des DVT erfolgt nach:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 1,8-FACH | 2,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| Ä 5370 | Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kraniozervialen Übergangs | 2000 | 116,57 € | 209,83 € | 291,43 € |
| Ä 5377 | Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion | 800 | 46,63 € | – | – |
Tipp
- Seit der neuen Fassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 05.06.2021 ist die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation bei Anwendung von ionsierenden Strahlen, von hoher Relevanz. Bei der Dokumentation der rechtfertigenden Indikation ist auch die Uhrzeit festzuhalten. Erfolgt die Dokumentation nicht softwaregestützt, bleibt kaum eine andere Wahl, als die Uhrzeit sofort an geeigneter Stelle zu notieren. Rechtliche Fehler bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation bieten zunehmend ein erhebliches Risiko, das nicht nur im Strahlenschutz liegt, sondern im Honorarrecht. Verstöße gegen rechtliche Vorgaben können zu rechtlichen Konsequenzen führen, selbst wenn jede Gefährdung eines Patienten ausgeschlossen ist.
- Die Indikation für die DVT sollte immer in der Karteikarte dokumentiert werden – diese ist hilfreich bei späteren Erstattungsschwierigkeiten seitens der privaten Kostenträger. Idealerweise sollte in der Rechnung bereits ein Hinweis auf die entsprechende Indikation erfolgen.
- Zweifelt der Kostenträger die medizinische Notwendigkeit an, sollte seitens des behandelnden Zahnarztes nochmals gegenüber dem Kostenträger die Indikationsstellung dargestellt werden.
- Ist keine dieser Maßnahme zielführend, empfiehlt es sich, den Patienten an die Patientenbeschwerdestelle der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu verweisen. Diese prüft kostenlos, inwieweit der jeweilige Versicherungsvertrag Einschränkungen enthält. Da gemäß § 192 VVG die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Erstattungspflicht obliegt, kommt es in diesen Fällen sehr häufig zu einer Nacherstattung.
Scan
Der intraorale Scan der Kiefer kann nach der GOZ 0065 berechnet werden.
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 0065 | Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 80 | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
Tipp
- Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Eine gute Dokumentation ist in diesem Fall wichtig.
- Sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen medizinisch notwendig und nicht durch Scan-Fehler bedingt, so sind diese auch mehrfach berechnungsfähig.
- Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist kein Leistungsbestandteil der GOZ 0065 und kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gesondert berechnet werden.
- Bei der Fotorealistischen 3D-Digitalisierung des Gesichts handelt es sich um eine Maßnahme, die weder in der GOZ noch in der GOÄ verankert ist. Die Leistung muss daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung in Ansatz gebracht wird, entscheidet ausschließlich der behandelnde Zahnarzt. Die Kalkulation der Leistung sollte unter Zugrundelegung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und des Zeitaufwandes der Leistung erfolgen.
Digitale Vorschau des Behandlungsergebnisses
Auf der Grundlage der Diagnostik wurde ein virtuelles Wax-up erstellt, um einen Vorschlag zur anatomischen Zahnstellung und -länge zu visualisieren. Dieser wurde bei einer virtuellen Einprobe zusammen mit dem Patienten besprochen, um sicherzustellen, dass die Ästhetik seinen Erwartungen entsprach.
Tipp
- Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Virtuelle Implantation mittels DVT
Nachdem der Patient mit dem vorraussichtlichen Ergebnis einverstanden war, wurde eine virtuelle Implantation durchgeführt. Die virtuelle Implantation mittels DVT ermöglicht die genau Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven, die detaillierte Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur in transversaler Neigung. Knochenangebot und Knochenqualität können in drei Ebenen beurteilt werden. Darüber hinaus lässt sich über spezielle Programme der operative Eingriff virtuell am Bildschirm durchführen.
Tipp
- Auch diese Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ verankert und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- Ohne die Konvertierung der Daten in die 3D-Software ist keine Auswertung möglich. Die Leistung kann aus diesem Grund zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Operation
Der chirurgische Eingriff fand in drei Schritten statt. Zunächst wurde die erste Bohrschablone auf den verbleibenden teleskopischen Abutmentzähnen verankert, um die genaue Platzierung der ersten Implantate in idealen dreidimensionalen Positionen zu erleichtern. Die Maßnahme können wie folgt berechnet werden:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9005 | Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone / chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer | 300 | 16,87 € | 38,81 € | 59,05 € |
| GOZ 9010 | Implantatinsertion, je Implantat. Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer lmplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss |
1545 | 86,89 € | 199,86 € | 304,13 € |
| GOZ 0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 123,73 € | – | – |
Tipp
- Besteht ein erhöhter Aufwand bei der Implantation, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
- Die GOZ 9005 beschreibt in der Leistungslegende lediglich die Verwendung der navigierten Bohrschablone. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Schablone wurde nicht berücksichtigt. Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Im zweiten Schritt wurden die beiden Zähne extrahiert. Da Extraktionen in der GOZ sowieso massiv unterbewertet sind, sollte der Faktor entsprechend angepasst werden. Ggf. muss über eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nachgedacht werden.
Im letzten Schritt wurde die zweite Bohrschablone auf den frisch eingesetzten Implantaten fixiert. Sie ermöglichte die sofortige präzise Platzierung zusätzlicher Implantate in die Extraktionsalveolen. Da es sich um eine neue klinische Situation und eine separat hergestellte Schablone handelt, ist der erneute Ansatz der GOZ 9005 möglich.
Knochenaugmentation im Bereich der Extraktionsalveolen
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und / oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren |
2694 | 151,52 € | 348,49 € | 530,31 € |
Tipp
- Das Einbringen von Augmentationsmaterial (Knochen und Knochenersatzmaterial) im Augmentationsgebiet und der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung sind mit dieser Leistung abgegolten.
- Die Materialkosten für das Knochenersatzmaterial können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Photogrammetrisches Erfassen von Position und Ausrichtung der Implantate
Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die nicht in der GOZ oder GOÄ erfasst ist. Die Berechnung erfolgt daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ.
Provisorische Versorgung
Im vorliegenden Fall wurde der Patient mit einem Langzeitprovisorium versorgt. Die Berechnung erfolgt nach GOZ 7080 / GOZ 7090:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 7080 | Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung | 600 | 33,75 € | 77,61 € | 118,11 € |
| GOZ 7090 | Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung | 270 | 15,19 € | 34,93 € | 53,15 € |
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach der GOZ 7080, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren bereits abgegolten. Die Entfernung eines definitiv eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der GOZ 2290 berechnet.
Tipp
- Die Leistung kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird. Andernfalls muss das indirekt angefertigte Kurzzeitprovisorium (unter drei Monate Tragedauer) laut Bundeszahnärztekammer analog berechnet werden.
- Handelt es sich bei dem „Reiseersatz“ um eine medizinisch notwendige Leistung, kann diese ebenfalls regulär nach GOZ 7080 und GOZ 7090 berechnet werden. Ist die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben, muss mit dem Patienten eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ für eine sogenannte Verlangensleistung getroffen werden. Die Berechnung erfolgt dann ebenfalls nach GOZ 7080 und GOZ 7090, die Leistungen müssen aber in der Rechnung als Verlangensleistungen bzw. Wunschleistungen gekennzeichnet werden.
Nach sechs Monaten wurde das Langzeitprovisorium entfernt und die Implantatstabilität mittels Periotest überprüft. Die Abrechnung des Periotests muss analog erfolgen, da eine solche Leistung nicht in der GOZ verankert ist. Für den definitiven Zahnersatz wurde der Patient wieder an seinen Hauszahnarzt verwiesen.
Im Hinblick auf den digitalen Workflow im zahntechnischen Bereich (CAD / CAM Verfahren) können viele Laborleistungen zusätzlich berechnet werden. Einen tollen Überblick schafft hier das DZR Honorarportal H1.
Die DZR BEB CAD / CAM® ist eine vom Kompetenzcenter Zahntechnik der DZR GmbH selbst erstellte, inoffizielle BEB-Liste mit allen Positionen zur Abrechnung digital erstellter Arbeiten.
