
TIPP
Abrechnungstipps zur Fallstudie von Dr. med. dent. Fabian Meinke und Dr. med. dent. Felix Zaritzki
Extraktion
In der ersten Sitzung musste die Brückenkonstruktion distal von Krone 14 abgetrennt werden. Diese Maßnahme wird mit der GOZ 2290 vergütet.
Im Anschluss musste der endodontisch vorbehandelte Zahn 15 aufgrund fehlender Erhaltungswürdigkeit extrahiert werden. Da Extraktionen in der GOZ sowieso massiv unterbewertet sind, sollte der Faktor entsprechend des Aufwandes angepasst werden. Ggf. muss über eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nachgedacht werden.
PRGF-Verfahren und Augmentation
Nach sorgfältiger Kürettage und Reinigung des Defekts erfolgte eine biologische Augmentation mittels PRGF. Das PRGF-Verfahren ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und wird nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Die Einbringung der PTFE-Membran kann nach GOZ 4138 berechnet werden.
Tipp:
- Die Kosten für die Membran können gesondert berechnet werden.
- Die Berechnungsfähigkeit des PRGF-Verfahrens nach § 6 Abs. 1 GOZ wird durch die Analogliste der BZÄK bestätigt.
- Nicht zu vergessen ist hierbei, dass die Blutabnahme zusätzlich nach GOÄ 250 berechnet werden darf. Diese Leistung gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf nur bis max. zum 2,5fachen Satz berechnet werden. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ über einen Steigerungsfaktor über 2,5 ist nicht möglich.
- Wird eine OP-zuschlagsberechtigte Ziffer als gleichwertige Analogziffer herangezogen und beschreibt diese eine chirurgische Maßnahme, so kann zu dieser ein Zuschlag (GOZ 0500ff.) berechnet werden.
Kontrolle
Die Nahtentfernung erfolgte nach etwa 10 Tagen. Die Entfernung der PTFE-Membran nach 4 Wochen. Die Berechnung der Maßnahmen erfolgt nach:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 3290 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 55 | 3,09 € | 7,11 € | 10,83 € |
| GOZ 3300 | Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) | 65 | 3,66 € | 8,41 € | 12,80 € |
| GOZ 9160 | Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren – einschließlich Fixierung –, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 330 | 18,56 € | 42,69 € | 64,96 € |
Tipp:
- Eine Kombination der beiden Leistungen nach GOZ 3290 und GOZ 3300 führt meist zu Erstattungsschwierigkeiten. Das resultiert aus dem Urteil vom 10.01.2023 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 24 B 22.1769) der Nebeneinanderberechnung der GOZ 3290 und der GOZ 3300 verneint, da § 4 Abs. 2 GOZ nur eine Berechnung von selbstständigen zahnärztlichen Leistungen zulässt.
- Eine alternative wäre der alleinige Ansatz der GOZ 3300 mit einer Faktorsteigerung.
DVT
Zur Diagnostik wurde im vorliegenden Fall ein DVT angefertigt. Die Berechnung des DVTs erfolgt nach:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 1,8-FACH | 2,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| Ä 5370 | Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kraniozervialen Übergangs | 2000 | 116,57 € | 209,83 € | 291,43 € |
| Ä 5377 | Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion | 800 | 46,63 € | – | – |
Tipp:
- Seit der neuen Fassung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 05.06.2021 ist die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation bei Anwendung von ionisierenden Strahlen, von hoher Relevanz.
- Die Indikation für die DVT sollte immer in der Karteikarte dokumentiert werden – diese ist hilfreich bei späteren Erstattungsschwierigkeiten seitens der privaten Kostenträger. Idealerweise sollte in der Rechnung bereits ein Hinweis auf die entsprechende Indikation erfolgen.
- Zweifelt der Kostenträger die medizinische Notwendigkeit an, sollte seitens des behandelnden Zahnarztes nochmals gegenüber dem Kostenträger die Indikationsstellung dargestellt werden.
- Ist keiner dieser Maßnahme zielführend, empfiehlt es sich den Patienten an die Patientenbeschwerdestelle der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu verweisen. Diese prüft kostenlos, inwieweit der jeweilige Versicherungsvertrag Einschränkungen enthält. Da gemäß § 192 VVG die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Erstattungspflicht obliegt, kommt es in diesen Fällen sehr häufig zu einer Nacherstattung.
Scan
Der intraorale Scan der Kiefer kann nach der GOZ 0065 berechnet werden.
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 0065 | Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 80 | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
Tipp:
- Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen.
- Sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen medizinisch notwendig und nicht durch Scan-Fehler bedingt, so sind diese auch mehrfach berechnungsfähig. Eine gute Dokumentation ist in diesem Fall wichtig.
- Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist kein Leistungsbestandteil der GOZ 0065 und kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gesondert berechnet werden.
Virtuelle Implantation mittels DVT
Im Anschluss erfolgte die virtuelle Planung der Implantatposition, sowie der provisorischen Versorgung. Die virtuelle Implantation mittels DVT ermöglicht die genau Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven, die detaillierte Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur in transversaler Neigung. Knochenangebot und Knochenqualität können in drei Ebenen beurteilt werden. Darüber hinaus lässt sich über spezielle Programme der operative Eingriff virtuell am Bildschirm durchführen.
Tipp:
- Diese Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ verankert und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Wahl einer Analogleistung erfolgt nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand und obliegt dem Zahnarzt. Die Kalkulation der Leistung sollte unter Zugrundelegung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und des Zeitaufwandes der Leistung erfolgen.
- Ohne die Konvertierung der Daten in die 3D-Software ist keine Auswertung möglich. Die Leistung kann aus diesem Grund zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Operation
Die Implantatinsertion erfolgte navigiert im fully-guided-Verfahren. Zusätzlich wurde eine Augmentation, sowie ein externer Sinuslift durchgeführt. Die Maßnahmen können wie folgt berechnet werden:
| ZIFFER | LEISTUNG | PUNKTE | 1,0-FACH | 2,3-FACH | 3,5-FACH |
|---|---|---|---|---|---|
| GOZ 9005 | Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer | 300 | 16,87 € | 38,81 € | 59,05 € |
| GOZ 9010 | Implantatinsertion, je Implantat. Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer lmplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss | 1545 | 86,89 € | 199,86 € | 304,13 € |
| GOZ 9120 | Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und / oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss | 3000 | 168,73 € | 388,07 € | 590,54 € |
| GOZ 0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind | 2200 | 123,73 € | – | – |
| GOZ 9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (1/3 der Gebühr) Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und / oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren | 898 | 50,51 € | 116,16 € | 176,77 € |
Tipp:
- Besteht ein erhöhter Aufwand bei der Behandlung, ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 GOZ oder ggf. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu honorieren.
- Die GOZ 9005 beschreibt in der Leistungslegende lediglich die Verwendung der navigierten Bohrschablone. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Schablone wurde nicht berücksichtigt. Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- Erfolgt eine zusätzliche Augmentation des Alveolarfortsatzes, kann die GOZ 9100 zu einem Drittel der Gebühr berechnet werden. Mit dieser Leistung ist der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung abgegolten.
- Die Resonanfrequenzanalyse ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben und kann daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Provisorium
Es wurde ein Langzeitprovisorium hergestellt und eingesetzt. Diese Maßnahme wird nach GOZ 7080 berechnet.
Therapie der CMD-Symptomatik
Zunächst wurden in einer einjährigen kieferorthopädischen Therapie mittels Alignern die Zahnbögen funktionell ausgeformt und Zahnfehlstellungen korrigiert.
Im Anschluss wurde über sechs Monate mittels Mock-Up und CMD-Schiene der Biss stabilisiert.
Tipp:
- Wird das Mock-Up im Labor hergestellt, erfolgt die Berechnung nach § 9 GOZ über das zahntechnische Labor. Wird das Mock-Up im direkten Verfahren hergestellt, erfolgt die Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog.
- Handelt es sich bei der Schiene um einen Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche, wird diese nach GOZ 7010 abgerechnet.
Endgültiger Zahnersatz
Im Fokus stand die Zielsetzung, die Zahnhartsubstanz so weit wie möglich zu erhalten. Dort, wo bereits Vollkronen vorhanden waren, wurden neue Vollkronen (GOZ 2210) gefertigt. Sämtliche übrigen Zähne erhielten entweder Teilkronen aus Lithiumdisilikat (GOZ 2220) oder minimalinvasive, dünnwandige Veneers (GOZ 2220). Die Implantatkrone (GOZ 2200) wurde aus einer nahtlos an das Implantat angepasst-verschraubten Zirkonoxidkeramik hergestellt.
Im Hinblick auf den zahntechnischen Bereich (CAD / CAM Verfahren) können viele Laborleistungen zusätzlich berechnet werden. Einen tollen Überblick schafft hier das DZR Honorarportal H1.
Die DZR BEB CAD / CAM® ist eine vom Kompetenzcenter Zahntechnik der DZR GmbH selbst erstellte, inoffizielle BEB-Liste mit allen Positionen zur Abrechnung digital erstellter Arbeiten.
DZR Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH Marienstraße 10 | 70178 Stuttgart | Tel. 0711 99373-4980 Fax 0711 99373-4999 | kontakt@dzr.de | www.dzr.de
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