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Widerruf der Approbation nach strafrechtlicher Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs

Der Widerruf der Approbation ist für einen Zahnarzt die denkbar schlimmste Sanktion. Ohne Approbation ist er nicht mehr Zahnarzt. Das bedeutet idR Berufsverbot.

Thomas Ratajczak3 Min. Lesezeit

Die „einfachste“ Möglichkeit, die Approbation zu verlieren, stellen vorsätzlich falsche Abrechnungen dar. Bei diesen kommt es fast immer zu einer Kaskade paralleler Sanktionen:

Strafverfahren, Berufsgerichtsverfahren (wegen sog. berufsrechtlichen Überhangs), ggf. Disziplinarverfahren bei der KZV, Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, Widerruf der Approbation.

Der Widerruf der Approbation ist auch dann ein finaler Schritt, wenn er vor der Entziehung der Zulassung erfolgen sollte, was immer mal wieder vorkommt. Mit dem Widerruf der Approbation bzw. mit der verwaltungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Widerrufs erlischt auch die Zulassungswirkung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2024, AZ: L 7 KA 7-22).

Es ist daher kein Wunder, dass um die Approbation hart gekämpft wird. Mich wundert es nur, dass das Thema Approbationswiderruf in das Bewusstsein der betroffenen Zahnärzte vielfach erst nach abgeschlossenem Strafverfahren tritt, weil – so ihre Schilderung – der Strafverteidiger sie auf die oben geschilderte Sanktionskaskade nicht hingewiesen hatte. Das ist besonders bitter, wenn ein Strafbefehl zur Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung vor einem Strafgericht akzeptiert und dann die Approbationsbehörde tätig wird.

Die hier zu besprechende Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2026 (AZ: 13 A 862/25) lehnt die Zulassung der Berufung eines Zahnarztes gegen ein den Approbationswiderruf bestätigendes Urteil ab. Der Zahnarzt war rechtskräftig wegen Abrechnungsbetrugs in 19 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Das Strafgericht war davon überzeugt, dass er im Zeitraum von 1 ½ Jahren mittels 19 monatlicher Sammelrechnungen in 575 Fällen Fremdlaborkosten gegenüber der KZV der Höhe nach als Eigenleistungen abgerechnet habe. Dass ein beachtlicher Anteil der Leistungen wesentlich günstiger im Ausland erbracht worden sei, habe er verschwiegen, um die entstandenen Kostenvorteile für sich zu behalten. Auf diese Weise habe er einen Betrag von über 330.000 € zu viel abgerechnet. Sein Verteidiger hat – vergeblich – beim Strafgericht einen Wideraufnahmeantrag gestellt und diesen damit begründet, seine Abrechnungshelferin habe diese Fehler gemacht. Sie habe diese Aufgabe übernommen und nach bestem Gewissen ausgeführt und er habe ihr abgesehen von der Anweisung, sich wegen der Fremdlaborleistungen bei der KZV abzusichern, keine weiteren Anweisungen gegeben. Dafür könne er nichts. Von der Abrechnung habe er im Wesentlichen keine Ahnung gehabt, er sei damals „relativ frisch“ zugelassen und die Abrechnungsvorschriften ihm deshalb nicht geläufig gewesen. Ihre Fehler könnten ihm deshalb nicht zugerechnet werden.

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte ihm vorgehalten, als Praxisinhaber habe ihm allein die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber der KZV oblegen und er sei dazu verpflichtet gewesen, sich das erforderliche Wissen anzueignen, falls er über dieses nicht verfügt habe. Das OVG bestätigt das. Die ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber den Krankenkassen gehörte zu den dem Zahnarzt obliegenden Berufspflichten. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Krankenkassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang stelle eine gravierende berufliche Verfehlung dar. Das sieht die Rechtsprechung zum Approbationswiderruf ebenso wie die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Zulassungsentziehung, die dafür den Begriff der „Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung“ verwendet (s. schon BSG, Urteil vom 18.08.1972, AZ: 6 RKa 28/71). Mit einem solchen Verstoß hat jüngst das LSG Schleswig-Holstein die ausgesprochene hälftige Zulassungsentziehung einer Vertragszahnärztin gehalten (Urteil vom 24.02.2026, AZ: L 4 KA 1/25).

Man muss es leider immer wieder betonen: Abrechnen können muss der Zahnarzt schon auch selbst. Es hilft wenig, nur die Abrechnungsmitarbeiter auf Fortbildungen zu schicken.

Autor

Prof. Dr. Thomas Ratajczak

Prof. Dr. Thomas Ratajczak

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