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Abrechnung von metallfreien Sunflex-Kunststoffprothesen

Patienten mögen sie – die klammer- und metallfreien Teil- oder Interimsprothesen aus thermoplastischem Kunststoff (z. B. Sunflex Partials). Doch wie erfolgt die Abrechnung?

Klammer- und metallfreie Teil- oder Interimsprothesen aus thermoplastischem Kunststoff (z. B. Sunflex Partials) werden vom Patienten als weniger störend sowie optisch weitaus ansprechender als Klammerprothesen wahrgenommen. Sie sind leicht und flexibel sowie für Allergiker gut verträglich. Aber: Mit GOZ 5200 oder 5210 sind sie nicht abrechenbar.

Da es sich jedoch zweifelsfrei um eine medizinisch notwendige Maßnahme handelt, können sie nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden. Ergänzend dazu kann die Position GOZ 5070 zur Anwendung kommen, ebenso können weitere Begleitleistungen, und – im Zusammenhang mit herausnehmbarem Zahnersatz –, auch die Prothesenspannen zusätzlich berechnet werden.

Ein Großteil der gesetzlichen Krankenversicherungen hat diese kostengünstige und für die Patientenschaft sehr angenehme Versorgung inzwischen in ihren Erstattungskatalog aufgenommen.

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