hero-ribbon

Neuigkeiten zur IDS hier auf www.frag-pip.de

Extraktionszange als gefährliches Werkzeug? Das strafrechtliche Risiko steigt

Am 22.02.1978 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) einen ebenso legendären wie kuriosen Fall. Eine Patientin hatte „in laienhaftem Unverstand“ aufgrund einer unsinnigen selbstgestellten Diagnose von einem Zahnarzt eine umfassende Extraktion ihrer Zähne gewünscht, in der Hoffnung, dadurch von ihren starken Kopfschmerzen befreit zu werden, und nach einigem Hin und Her und manch kuriosen Wendungen des Falles auch erhalten. Nach der Extraktion war die Patientin im Oberkiefer zahnlos, ihre Kopfschmerzen bestanden aber fort. Eine Indikation zur Extraktion gab es – von der Vorstellungswelt der Patientin abgesehen – keine, und damit nach der Auffassung des BGH auch keine wirksame Einwilligung der Patientin zu dieser Maßnahme.

Es ging dann nur noch um die Frage, ob der Zahnarzt wegen gefährlicher Körperverletzung (damals § 223a StGB, heute § 224 StGB) oder einfacher vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu verurteilen war. Das Landgericht (LG) Aachen hatte in der erstinstanzlichen Entscheidung in der Extraktionszange ein gefährliches Werkzeug gesehen und deshalb eine Strafbarkeit nach § 223a StGB angenommen. Das sah der BGH anders, weil der Zahnarzt die Extraktionszange nicht „bei einem Angriff oder Kampf zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken benutzt“ habe (AZ: 2 StR 372/77, Rz. 12). Mit derselben Thematik der Zahnextraktion mittels Extraktionszange ohne medizinische Indikation befasst sich ein Strafverfahren, das derzeit vor dem LG Karlsruhe – Außenkammer Pforzheim – läuft. Die Staatsanwaltschaft wirft dem angeklagten Zahnarzt in ihrer Anklage vom 24.02.2017 vor, im Zeitraum zwischen dem 20.07.2010 und dem 06.06.2014 in 33 Fällen seinen Patienten Zähne extrahiert zu haben, obwohl es hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gegeben habe. Zuvor habe er die Extraktion bestimmter Zähne als zwingend notwendig empfohlen. Im Vertrauen darauf hätten die Patienten den Zahnextraktionen zugestimmt, die dann vom Zahnarzt durchgeführt wurden. Hätte der Zahnarzt seine Patienten über die alternativen Behandlungsmethoden aufgeklärt, hätten diese den Zahnerhalt vorgezogen und die Zahnextraktion abgelehnt. Dem Zahnarzt sei es dabei darauf angekommen, seine Patienten im weiteren Verlauf mit für ihn einträglichem Zahnersatz versorgen zu können.

Auch dem juristischen Laien wird auffallen, dass die Fälle zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schon teilweise ziemlich lange zurückliegen und also strafrechtlich verjährt sein könnten. Tatsächlich kam es für vier der angeklagten Fälle darauf an, ob diese (nur) als vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB oder als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB zu werten sind; nur dann wären alle Fälle unverjährt. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nur Geldstrafe ist im Gegensatz zu § 223 StGB keine Bestrafungsoption. Von dieser Fragestellung hängt also für den behandelnden Zahnarzt sehr viel ab.

Das LG Karlsruhe hatte jeweils nur Fälle der (einfachen) vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB angenommen und deshalb vier Fälle als bereits verjährt angesehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied, dass alle 33 Fälle als gefährliche Körperverletzung zu werten seien und hat hinsichtlich aller Taten die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor der 16. großen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim eröffnet. Es begründet diese Auffassung mit der Textänderung, die § 224 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26.01.1998 gegenüber § 223a StGB erfahren hat. Nunmehr sei auch bei ärztlichen Instrumenten wie der Instrumente zur Zahnextraktion danach zu fragen, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen. Das sei hier der Fall.

Zwar würden Schmerzen während der Extraktion eines Zahnes aufgrund einer örtlichen Betäubung nicht oder kaum verspürt. Die vom Angeklagten vorsätzlich ohne medizinische Indikation zur Zahnextraktion verwendeten Instrumente (namentlich die zur Zahnextraktion verwendete Zange) führten unmittelbar nach dem Eingriff aber nach Trennung der Verbindung zum versorgenden Nerv zu dem unwiederbringlichen Verlust eines Teils des Gebisses sowie zusätzlich zu einer – jedenfalls für die Dauer einiger Tage – offenen Wunde im Mundraum der Patienten. Derartige Eingriffe seien nach Abklingen der lokalen Narkose regelmäßig mit nicht unerheblichen Schmerzen, Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und der Gefahr von Entzündungen verbunden, welche nur durch Einnahme von Tabletten und oralhygienische Maßnahmen gemindert werden können, und zwar insbesondere dann, wenn wie vorliegend nacheinander mehrere Zähne entfernt werden. Von sowohl nach ihrer Intensität als auch ihrer Dauer gravierenden Verletzungen im Mundraum der Patienten sei daher auszugehen, weshalb in den genannten Fällen der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sei. Keine Rolle bei der Einordnung der verwendeten Instrumente als gefährliche Werkzeuge i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB spiele der Umstand, dass der Angeklagte als (damals) approbierter Zahnarzt zu deren regelgerechter Anwendung grundsätzlich in der Lage war und sie auch regelgerecht angewandt hat (AZ: 1 Ws 47/22, Rz. 7 f.).

Sollte sich die Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe durchsetzen, dann bedeutet dies eine erhebliche Verschärfung der strafrechtlichen Risiken des (zahn-)ärztlichen Berufs. Die Extraktionszange ist nicht das einzige Instrument, mit dem in Zahnarztpraxen gearbeitet wird. Man denke nur an das Skalpell, dessen Einstufung als gefährliches Werkzeug i.S. des § 223a StGB der BGH in einem Urteil vom 24.05.1960 – 5 StR 521/59 – (Rz. 19 f.) abgelehnt hatte, Bohrer, Fräsen, usw. Die Rechtsprechung nimmt seit langem in allen Fällen fehlender oder deutlich unzureichender Aufklärung vorsätzliche Körperverletzung i.S. des § 223 StGB an. Wenn in die Behandlung nun Instrumente involviert sind, die für das Auftreten von Schmerzen verantwortlich sind (Überlegung des OLG Karlsruhe: ohne Extraktionszange keine Extraktion und damit keine entsprechenden Beschwerden), würde sich nach der Rechtsauffassung des OLG stets die Frage nach der Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung stellen. Das gälte erst recht in Behandlungsfällen ohne – nachvollziehbare – (zahn-)medizinische Indikation. Dann drohten als strafrechtliche Sanktion nicht Geldstrafen, sondern Freiheitsstrafen – und in deren Folge im Zweifel der Verlust der Approbation.

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zu entnehmen, dass der angeklagte Zahnarzt nicht mehr approbiert ist (Rz. 8), sei es, dass die Approbation wegen der Vorgänge bereits vor der strafgerichtlichen Entscheidung widerrufen wurde, sei es, dass er von sich aus auf die Approbation verzichtet hat, um seine Ausgangssituation für das Strafverfahren, vor allem hinsichtlich des zu erwartenden Strafmaßes, zu verbessern. Die (mutmaßliche) Einschätzung der Strafverteidigung, dass bei solchen Vorwürfen die Approbation ohnehin nicht zu retten ist, wäre nachvollziehbar. Je früher auf die Approbation in solchen Fällen verzichtet wird, je früher läuft der Zeitraum ab, der bis zur Wiedererteilung der Approbation verstreichen muss. Man darf auf das Ergebnis des Verfahrens gespannt sein. Die strafrechtliche Verurteilung nach § 224 StGB wird erheblich höher ausfallen, als eine Verurteilung (nur) nach § 223 StGB. Aus Vorsorge sollte man für sich in der Praxis beachten, dass die Indikationen sauber dokumentiert werden müssen. „42 X1“ ist keine Dokumentation der Indikation für die Extraktion, sondern nur für die Extraktion als solche. Das reicht aber nicht.

Weitere Informationen