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Arztbewertungsportale: Die 2. Jameda-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 23.09.2014 erstmals mit dem Arztbewertungsportal Jameda befasst und gemeint, die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals wögen nicht schwerer als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.

pip Redaktion4 Min. Lesezeit

Arztbewertungsportale: Ist es die Aufgabe des Rechts, das gedeihliche Miteinander zu fördern oder Spott, Häme und Hass zu schützen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – erstmals mit dem Arztbewertungsportal Jameda befasst und gemeint, die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals wögen nicht schwerer als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit. Der BGH argumentierte damit, dass solche Bewertungen nur in der Sozialsphäre des Arztes stattfinden. In diesem Bereich müsse sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vorneherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Dies gelte insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien. Und im Übrigen könne der Arzt sich ja gegen Einträge wehren.

Getragen ist diese Entscheidung von einer ziemlich positiven Sicht auf Bewertungsportale. Welchen Aufwand es dem Arzt abverlangt, sich im Netz um seine Einträge zu kümmern, hat man nicht bedacht.

Dass der damals wie heute dafür zuständige VI. Senat des BGH Wunschdenken über die Inhalte einer freien Informationsgesellschaft erlegen ist, dürfte ihm bei dem am 20.02.2018 entschiedenen Fall aufgefallen sein. Dabei kratzt der Fall erst an der Oberfläche der Probleme. Die Portalmanipulationsmöglichkeiten durch Premium-Mitgliedschaften (Gold und insbesondere Platin) hat der BGH jetzt immerhin ansatzweise zur Kenntnis erhalten und daraus Konsequenzen gezogen, die den Ärztebewertungsportalen künftig das Leben schwerer und den Ärzten und Zahnärzten das Leben etwas leichter machen dürften.

Der BGH beanstandet in seiner Entscheidung vom 20.02.2018, dass ein Arzt, der nur mit den sog. „Basisdaten“ akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen dargestellt wird, weil er kein Leistungspaket gekauft hat, es sich gefallen lassen muss, dass neben seinem Suchantrag Bewertungen abrufbar sind, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Jameda bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofi l der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes – als „Anzeige“ gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet.

Demgegenüber blendet Jameda bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Mit dieser Praxis verlässt Jameda nach Auffassung des BGH die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten biete, lasse sie auf dem Profil ihrer „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nehme sich Jameda aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann können sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht des Nicht-Jamedakunde-Arztes auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition Nicht-Jamedakunde-Arztes, sodass ihm ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ seiner Daten zuzubilligen sei.

Das Urteil liegt zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Aufsatzes erst als Pressemitteilung des BGH vor. Wenn die Rechtsprechung zur Kenntnis nähme, dass es sich bei den allermeisten Arztbewertungsportalen um Geschäftsmodelle handelt, die von der Angst des Arztes / Zahnarztes vor negativen Bewertungen leben und deshalb vor allem ihre Premium-Angebote verkaufen wollen, wäre vieles gewonnen.

Aber eines zeigt das 2. Jameda-Urteil des BGH ganz deutlich: Es lohnt sich, gegen die Zumutungen der Portalbetreiber vorzugehen.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak (Rechtsanwalt)

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