Medizinproduktegesetz: Überwachung der Aufbereitung
§ 26 MPG (Medizinproduktegesetz) ist offenbar eine weitgehend unbekannte Untiefe, in der sogar große Praxen Probleme bekommen. Die Norm hat folgenden Text: „Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft,

§ 26 MPG (Medizinproduktegesetz) ist offenbar eine weitgehend unbekannte Untiefe, in der sogar große Praxen Probleme bekommen. Die Norm hat folgenden Text: „Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, unterliegen insoweit der Überwachung durch die zuständigen Behörden“.
Bei der Aufbereitung werden Medizinprodukte in die drei Grundkategorien unkritisch, semikritisch und kritisch eingestuft (Medizinproduktegesetz). Das erscheint eine offenbar für manche Praxen nicht ganz verständliche Einteilung zu sein. Man findet dazu nähere Informationen z. B. in den Anforderungen der KRINKO, Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (Bundesgesundheitsblatt 2012, 1244 [1247 f.]). Für die Einstufung als semikritisch genügt der Kontakt mit Schleimhaut. Dabei muss bedacht werden, dass der Kontakt mit Schleimhaut schon dann zu entsprechenden Aufbereitungspflichten führt, wenn der Kontakt zufällig war.
Aus Begehungsprotokollen habe, ich deshalb nachstehende Empfehlungen zusammengestellt (Medizinproduktegesetz):
- Überprüfen Sie regelmäßig die mikrobiologische Qualität des Wassers in den Behandlungseinheiten. Bei allen Behandlungseinheiten sind mikrobiologische Untersuchungen mit Bestimmung der Koloniezahl bei 36 °C und der Legionellen zu veranlassen und künftig in regelmäßigen Abständen (mindestens 1 x jährlich) zu wiederholen.
- Die Siebe in den Absauganlagen der Behandlungseinheiten müssen arbeitstäglich gereinigt und entsprechend der Herstellerangaben (wöchentlich) gewechselt werden. Alle Pflege- und Wartungstätigkeiten an den Behandlungseinheiten und Absauganlagen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herstellers durchzuführen.
- Prüfen Sie regelmäßig, ob das Intervall zur erneuten Leistungsbeurteilung der Reinigungs- und Desinfektionsprozesse in den Thermodesinfektoren sowie der Sterilisationsprozesse in den Sterilisatoren eingehalten wird. Reinigungs- und Desinfektionsprozesse sowie Sterilisationsprozesse sind regelmäßig erneut einer Leistungsqualifikation zu unterziehen.
- Lassen Sie regelmäßig die Siegelnaht-Festigkeitsprüfung nach DIN EN 868-5 Anhang D durch den Hersteller der Siegelgeräte oder der Folientüten durchführen und in regelmäßigen Abständen (mindestens 1 x jährlich) wiederholen. Zusätzlich müssen regelmäßige Routinekontrollen des Siegelprozesses (z. B. Überprüfung der Siegelnaht, Sealcheck oder Tintentest) durchgeführt und dokumentiert werden.
- Die Sachkenntnis des mit der Aufbereitung betrauten Personals muss belegt werden können, ggf. sind die Mitarbeiter nachzuqualifizieren und regelmäßig fortzubilden.
- Von der Praxisleitung ist schriftlich festzulegen, welche Praxismitarbeiter die erforderlichen Sach- und Praxiskenntnisse besitzen und zur Freigabe aufbereiteter Instrumente berechtigt sind.
- Es dürfen keine Instrumente zur Verwendung freigegeben werden, die teilweise beschädigt bzw. deren Verpackung mangelhaft ist. Die erforderlichen Einzelprüfungen sind zu dokumentieren.
- Bei der Aufbereitung ist zu beachten, dass die Trennung der unreinen (Reinigung und Desinfektion) und reinen (Trocknung und Pflege) Bereiche eingehalten wird.
- Die in den Validierungsberichten festgelegten Forderungen, z. B. die Reinigungsleistung in jeder Charge mittels Wash- Check zu überprüfen, sind durch entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
- Jede Sterilgutcharge ist (auch bei einem validierten Prozess) mit einem geeigneten Prozessbeurteilungssystem zu überwachen. Bei der Chargenfreigabe ist neben der Kontrolle der Prozessparameter auch der Farbumschlag des Prozessindikators zu bewerten. Die Ergebnisse der Überwachung sind für jede Charge zu dokumentieren.
- Nach dem Wechsel der Reinigungslösung des Ultraschallbads ist die vom Hersteller vorgegebene Entgasungszeit zu beachten. Die Vorgaben der Hersteller des Ultraschallbads und der Reinigungslösung in Bezug auf Konzentration, Einwirkzeit, Temperatur sowie Entgasungszeit sind einzuhalten. Zudem ist darauf zu achten, das Ultraschalbad während des Betriebs abzudecken.
- Bei der manuellen Aufbereitung von als semikritisch eingestuften Instrumenten (z. B. Polierbürsten) muss eine mechanische Reinigung mit geeigneten Hilfsmitteln (z. B. Bürsten) erfolgen. Das alleinige Einlegen der Instrumente in eine Reinigungslösung reicht nicht aus, um Ablagerungen an den Instrumenten zu entfernen. Nach der Reinigung ist ein separater Desinfektionsschritt unter Beachtung der vom Hersteller des Desinfektionsmittels vorgegebenen Konzentration und Einwirkzeit durchzuführen.
- Für die abschließende Desinfektion von semikritischen Medizinprodukten sind nachweislich viruzide Mittel gemäß DW/RKI-Leitlinie (Fassung vom 01.12.2014) zu verwenden. Die Angaben der Hersteller zu Konzentration und Einwirkzeit sowie zur Materialverträglichkeit der eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind zu beachten. Eine geeignete Lösung ist in der vom Hersteller angegebenen viruziden Konzentration und Einwirkzeit zu verwenden. Alternativ kann die Aufbereitung in einem Reinigungs- und Desinfektionsgerät erfolgen.
- Die Kennzeichnung der Sterilgutcontainer muss Angaben zum Sterilisationsdatum und zum Verfalldatum enthalten. Ein elektronisches Dokumentationssystem wird als nicht geeignet angesehen, Pflichtangaben in der Kennzeichnung zu ersetzen. Für den Anwender müssen Angaben zu Zeitpunkt und Art des Sterilisationsverfahrens durch Angabe des Sterilisierdatums und der Chargenkennzeichnung jederzeit erkennbar sein; diese sind in die Kennzeichnung aufzunehmen.
- Werden zur Kennzeichnung von Instrumenten Farbringe verwendet, müssen diese vor der Reinigung und Desinfektion der Instrumente entfernt werden. Für die Aufbereitung der Farbringe sind die Herstellerangaben zu beachten.
- Instrumente sind nach Abschluss jeder Reinigung auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ggf. neu aufzubereiten oder zu ersetzen. Eine Freigabe derartiger Instrumente darf nicht erfolgen. Beschädigte und mit Korrosion belegte Instrumente müssen ersetzt werden.
- Die Arbeitsanweisungen für die einzelnen Schritte der Aufbereitung sind auf die Gegebenheiten in der Praxis abzustimmen. Alle Teilschritte der Aufbereitung wie z. B. der Transport, die Vorreinigung, die manuelle Aufbereitung der Übertragungsinstrumente, die Reinigung im Ultraschallbad, das Verpacken und die Lagerung der Instrumente, die Kontrolle der Verfalldaten, Routinekontrollen an den Aufbereitungsgeräten, sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an den Behandlungseinheiten sind detailliert zu formulieren.
- In Praxen „mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten“ ist – nach § 6 MPBetreibV ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit zu bestimmen. Zudem ist eine entsprechende Funktions-E-Mailadresse auf der Internetseite einzurichten und der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.
Prof. Dr. Thomas Ratajczak
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI
Kanzlei Ratajczak & Partner Rechtsanwälte mbB
Posener Straße 1 | 71065 Sindelfingen




