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Nachweis der Patientenaufklärung

Juristen lieben begriffliche Klarheit, behaupten sie jedenfalls gerne. So könnte man meinen, dass, wenn in der (Zahn-)Arzthaftung von einem Aufklärungsfehler die Rede ist, immer die Behandlerseite in der Beweislast ist, weil diese die erfolgte Aufklärung beweisen muss. Das ist ein Irrtum,

pip Redaktion Berlin4 Min. Lesezeit

Juristen lieben begriffliche Klarheit, behaupten sie jedenfalls gerne. So könnte man meinen, dass, wenn in der (Zahn-)Arzthaftung von einem Aufklärungsfehler die Rede ist, immer die Behandlerseite in der Beweislast ist, weil diese die erfolgte Aufklärung beweisen muss. Das ist ein Irrtum, weil es Aufklärungsfehler gibt, die als Behandlungsfehler gelten. Bei Behandlungsfehlern trägt der Patient die Beweislast, verliert also den Prozess, sofern ungewiss bleibt, ob der Fehler überhaupt vorlag und welche Konsequenzen er hatte. Nur dann, wenn der Behandlungsfehler als grob gewertet wird, dreht sich die Beweislast zum Nachteil der Behandlerseite um (§ 630h Abs. 5 BGB).

Als Behandlungsfehler gelten die Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung (§ 630c Abs. 2 BGB) und zur sogenanntenwirtschaftlichen Aufklärung (§ 630c Abs. 3 BGB). Das OLG Koblenz hatte sich mit diesem Problembereich in einem Beschluss vom 17.07.2017 – 5 U 644/17 – zu befassen. Der Zahnarzt hatte den Patienten, der im Jahre 2010 über vier Behandlungstermine eine endodontische Behandlung von Zahn 36 erhalten hatte, auf die Notwendigkeit einer Parodontosebehandlung in einem Wiedervorstellungstermin hingewiesen, das aber in seiner Behandlungsdokumentation nicht vermerkt.

Geklagt hatte der Patient zunächst wegen angeblich fehlerhafter Wurzelbehandlung. Den (groben) Behandlungsfehler sah er in der unterlassenen Längenbestimmung der Wurzelkanäle. Da sich aber aus einem 2014 gefertigten OPG kein pathologischer Befund ergab, hatte die Nichtlängenbestimmung ersichtlich keinen Schaden verursacht. Als Nebenaspekt behauptete der Kläger, der Zahnarzt habe ihn nicht über die Notwendigkeit einer Parodontosebehandlung 2007 und 2010 aufgeklärt. Das ergebe sich schon aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks in der Dokumentation (§ 630h Abs. 3 BGB).

Das LG Koblenz hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.05.2017 – 1 O 359/15 –) und sich hinsichtlich des Aufklärungsaspekts damit begnügt, Patient und Zahnarzt als Parteien anzuhören. In der Berufungsinstanz ging es nur noch darum, ob so verfahren werden durfte. Das OLG Koblenz hält einen solchen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Parodontosebehandlung für eher nicht dokumentationspflichtig, auch wenn der Gutachter angegeben hatte, dass bei 80 % der Zahnärzte eine entsprechende Dokumentation nicht erfolge, allerdings ohne zu begründen, aus welchem fachlichen Grund er selbst eine solche gleichwohl vornehmen würde (Rz.21).

Das OLG hält die Parteianhörung für ausreichend, um sich als Gericht eine sichere Überzeugung von den tatsächlichen Vorgängen zu bilden und begründet dies wie folgt: „Es ist allgemein anerkannt, dass bei unterbliebener Dokumentation der Behandlungsseite die Möglichkeit offensteht, den Nachweis der Durchführung der Maßnahme – hier der Hinweiserteilung auf die Behandlungsbedürftigkeit in einem Wiedervorstellungstermin – zu führen (Rz. 23). …

Das Landgericht konnte allein auf der Grundlage der Anhörung der Parteien die Überzeugung von der Erteilung des Hinweises des Beklagten auf das erforderliche weitere Vorgehen zur Behandlung des Zahnfleisches gewinnen. … Gerade im Arzthaftungsrecht weist die Parteianhörung eine erhebliche Bedeutung bei der Tatsachenfeststellung auf, da die in der Beweislast des Arztes stehende Aufklärung des Patienten häufig nur durch die Anhörung der Parteien geklärt werden kann. … Insofern kann der Inhalt einer mündlichen Anhörung der Partei(en) nach § 141 ZPO auch ohne ausdrückliche förmliche Parteivernehmung verwertet werden und Grundlage einer richterlichen Überzeugungsbildung sein (Rz. 24). …

Die Angriffe des Klägers gegen die Würdigung des Landgerichts greifen nicht durch. … So hat das Landgericht daran angeknüpft, dass der Kläger sich an den Termin aus dem Jahr 2007 selbst nicht mehr erinnern konnte. Insgesamt hat es den Angaben des Klägers auch deshalb keine Überzeugungskraft beigemessen, weil der gesamte Behandlungsablauf plausibel ausweist, dass der Kläger seiner zahnärztlichen Versorgung zum damaligen Zeitpunkt wenig Aufmerksamkeit zuwies. Aufgrund der Anspannung, die mit (zahn-)medizinischen Eingriffen regelmäßig einhergeht, ist es auch häufig so, dass die Erinnerung des Patienten an die konkreten Behandlungsabläufe und Gesprächsinhalte mit Ungewissheiten versehen sind. Soweit der Kläger den Umstand anspricht, dass der Beklagte auch nach sieben bzw. zehn Jahren Erinnerungen an das Behandlungsgeschehen schildern konnte, vermag dies die Würdigung des Landgerichts nicht zu beeinträchtigen. Es trifft zu, dass derartige zeitliche Abstände einer kritischen Betrachtung bedürfen. Vorliegend hat der Beklagte (und hieran anknüpfend das Landgericht) diese indes plausibel begründet, indem er darauf verwiesen hat, dass ihm der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt persönlich bekannt war. Es leuchtet unmittelbar ein, dass berufliche Kontakte zu persönlich bekannten Personen besser im Gedächtnis verbleiben“ (Rz. 25).

Wenn man auf qualifizierte Richter trifft, ist die Anhörung ein Mittel, mögliche Defizite in der eigenen Behandlungsdokumentation auszugleichen. Besser wäre es, sie ganz zu vermeiden.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak (Rechtsanwalt)

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