QM – Der Staatsanwalt in der Praxis
Eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung ist ein Aufreger, für eine Praxis aber nicht bedrohlich. Angelegentlich eines der zahlreichen Vorträge zu den Konsequenzen des Antikorruptionsgesetzes gab es von einem der in diesem Bereich viele Vorträge haltenden Staatsanwalt den ernstgemeinten Ratschlag, …
Eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung ist ein Aufreger, für eine Praxis aber nicht bedrohlich. Angelegentlich eines der zahlreichen Vorträge zu den Konsequenzen des Antikorruptionsgesetzes gab es von einem der in diesem Bereich viele Vorträge haltenden Staatsanwalt den ernstgemeinten Ratschlag, die staatsanwaltschaftliche Durchsuchung der Praxis mit dem Praxisteam zu üben und sie als Bestandteil in die schriftlichen Qualitätsmanagement-Unterlagen der Praxis aufzunehmen.
Der Vorschlag hatte mich zunächst verblüfft, hat aber seine Berechtigung:
- Das sog. Antikorruptionsgesetz erhöht die Gefahr, dass es zu Durchsuchungsmaßnahmen in der Praxis kommt, beträchtlich. Darüber sind sich alle Beteiligten einschließlich der Staatsanwälte einig.
- Es ist – zumal beim ersten Mal – ein schwerer Schock, wenn die am Empfang verweilenden Herrschaften diskret ihre Dienstausweise zücken und „den Chef / die Chefin“ sprechen wollen. Meist kommen die ja nicht nur zu zweit, acht bis zehn sind da keine Seltenheit. Sollte es zudem eine warme Jahreszeit sein, muss damit gerechnet werden, dass die beteiligten Polizeibeamten ihre Dienstwaffen nicht diskret unter Jacken verborgen tragen, weil die Jacken – jahreszeitbedingt – im Dienstauto verbleiben. Dann sind Beschwichtigungen gegenüber den evtl. auch noch anwesenden Patienten wie „die Herrschaften kamen als Notfälle“ kaum glaubwürdig zu vermitteln. Alle zur Verwirrung beitragenden Äußerungen des Empfangspersonals wie spitze Schreie, „Ogottogott“, „ich hab’s kommen sehen“ und dergleichen sind kontraproduktiv.
Nachstehend also eine Merkliste, wie die Praxismitarbeiter sich verhalten sollen, wenn es zu Durchsuchungsmaßnahmen kommt:
- Mit der Möglichkeit muss gerechnet werden.
- Sofort einen Chef / eine Chefin informieren.
- Die Beamten in ein freies Zimmer bitten – kann auch ein genügend großes Besprechungzimmer sein. Sollten dort Patientenunterlagen herumliegen, diese bitte wegräumen.
- Fragen, worum es geht. Das erläutern die Beamten ohnehin. Zuhören!
- Den Durchsuchungsbeschluss komplett lesen. Keine Hektik.
- Anwalt informieren und bitten, vorbeizukommen (vor allem zwecks psychologische Beistands – mehr ist in der Akutsituation oft nicht drin). Der Anwalt sollte vorher schon feststehen – und er sollte sich mit Strafverteidigung auskennen, sonst verschlimmert er u. U. die Situation.
- Mit dem ermittelnden Staatsanwalt klären, ob der Praxisbetrieb fortgeführt werden kann. Das hängt i. d. R. davon ab, wegen was alles ermittelt wird.
- Darf der Praxisbetrieb fortgeführt werden, arbeiten die Mitarbeiter normal weiter. Zeit für Gruppenbildung und Chats ist nach der Arbeit. Während der Arbeit würden Patienten erst recht auf die ungewöhnliche Situation aufmerksam gemacht.
- Mit den Ermittlungsbeamten wird kooperiert. Die bekommen ohne Wenn und Aber das, was sie laut Durchsuchungsbeschluss bekommen dürfen. Da ein Zahnarzt kaum je in der Lage sein wird, das aufgrund der Lektüre des Durchsuchungsbeschlusses zu beurteilen, macht auch aus diesem Grund der Anwalt Sinn (siehe Ziffer 6).
- Die Beamten bekommen – wenn möglich – Kopien mit. Bei Röntgenbildern wird sich die Beschlagnahme der Originale nicht vermeiden lassen.
- Wenn EDV-Unterlagen beschlagnahmt werden sollen, dann erteilt man den Beamten den Zugang zur EDV (Passwörter etc.). Ist man in diesem Punkt nicht kooperativ, dann können die auch den Server mitnehmen. Das will man nicht. Wurden Passwörter herausgegeben, ist es vielleicht sinnvoll, sie bei nächster Gelegenheit zu ändern.
- Unter gar keinen Umständen den Anschein erwecken, als wolle man möglicherweise etwas vertuschen. Arbeiten am PC etc. werden nicht ohne Einverständnis der Ermittlungsbeamten vorgenommen. Reisswolf und dgl. sind während der Durchsuchung tabu.
- Keine inhaltlichen Gespräche mit den Ermittlungsbeamten und zwar durch niemanden. Wenn es vielleicht etwas zu kommunizieren gibt, erst mit dem Anwalt drüber reden.
- Bei Gelegenheit die Namen der beteiligten Ermittlungsbeamten notieren.
- Das Ermittlungsprotokoll nicht ungelesen unterschreiben (auch dafür nutzt der anwesende Anwalt).
- Der Umgangston mit den Ermittlungsbeamten ist höflich. Die tun auch nur ihre Pflicht.
Eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung ist ein Aufreger, für eine Praxis aber nicht bedrohlich. Selbst bei Information der Öffentlichkeit gerät die Welt nicht aus den Fugen. Die Patienten lassen sich dadurch – falls überhaupt – nur vorübergehend verunsichern. Sie halten in aller Regel zu ihrem Zahnarzt.
Prof. Dr. Thomas Ratajczak (Rechtsanwalt)




