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Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27.03.2019 – 6 C 2/18 – über die Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis entschieden.

pip Redaktion Berlin4 Min. Lesezeit

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27.03.2019 – 6 C 2/18 – über die Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis entschieden.

Die Untersagungsverfügung des Landesdatenschutzbeauftragten betraf die Videoüberwachung von Bereichen, in denen sich während „der faktischen Besuchszeiten der Praxis“ Patienten aufhalten können, und enthielt auch das Verbot von Hinweisen auf die Videoüberwachung während dieser Zeiten.

Die Praxis befindet sich im ersten Stock eines Gebäudes, in dem u. a. eine Tagesklinik für Psychiatrie untergebracht ist. Die Eingangstür der Praxis ist während der Öffnungszeiten nicht verschlossen und der Empfangstresen nicht besetzt. Oberhalb des Tresens befindet sich eine Digitalkamera, die laufend Bilder in Echtzeit herstellt. Die Bilder können auf Monitoren angesehen werden, die die Zahnärztin in den Behandlungszimmern aufgestellt hat. Durch die Kamera werden der Bereich hinter dem Empfangstresen sowie diejenigen Bereiche überwacht, in denen sich Besucher nach dem ungehinderten Betreten der Praxis aufhalten. An der Außenseite der Eingangstür und am Tresen ist jeweils ein Schild mit der Aufschrift „Videogesichert“ angebracht. Die Bildaufnahmen werden nicht gespeichert.

Der Fall betrifft noch die Zeit vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Urteil des BVerwG enthält aber auch Ausführungen zur aktuellen Rechtslage nach der DSGVO.

Die Klage der Zahnärztin hatte nur teilweise Erfolg

Das BVerwG bestätigt als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG (a.F.). Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG (a.F.) zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt. Nach Ansicht des BVerwG ist die Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht. Eine solche Gefährdung könne sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichten nicht aus (Rz. 28). Eine solche Gefährdung sei hier nicht erwiesen. Die Zahnärztin habe nicht vorgetragen, in ihrer eigenen oder einer anderen in demselben Gebäude untergebrachten Arztpraxis habe sich eine Straftat ereignet. Die Patienten der Tagesklinik für Psychiatrie hätten sich unauffällig verhalten (Rz. 29).

Der Umstand, dass in der Praxis Betäubungsmittel und Wertsachen wie etwa Zahngold aufbewahrt würden, sei für sich genommen nicht geeignet, eine besondere Gefährdung in Bezug auf Diebstähle während der Öffnungszeiten zu begründen. Diebstähle von Betäubungsmitteln und Wertsachen könne sie dadurch verhindern, dass sie für deren Aufbewahrung in verschließbaren Schränken oder Behältern sorge. Der Gefahr, dass Wertsachen von Patienten während der Behandlung aus dem Wartebereich gestohlen werden, könne sie dadurch begegnen, dass sie die Patienten dazu anhalte, ihre Wertsachen in das Behandlungszimmer mitzunehmen. Auch könne sie Behälter zur Verfügung stellen, die verschlossen werden können (Rz. 30).

Schließlich müsse der Wartebereich der Praxis nicht überwacht werden, um dort sitzenden Patienten, insbesondere nach der Behandlung, rasch zu Hilfe kommen zu können. So könne diesen Patienten beispielsweise einen Druckknopf in die Hand gegeben werden, den sie im Notfall betätigen können, um Hilfe herbeizurufen (Rz. 31).

Auch habe sie nicht ansatzweise dargelegt, dass sie auf die Videoüberwachung angewiesen sei, um die Betriebskosten einschließlich der Personalkosten ihrer Praxis zu senken. Bei dem Bestreben, Kosten einzusparen, handele es sich zwar grundsätzlich um ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG (a.F.). Allerdings müsse dazu dargelegt werden, dass diese Kosten auch durch andere Vorkehrungen anstelle der Videoüberwachung nicht vermieden oder in einer hinnehmbaren Größenordnung gehalten werden können. Die Kostenersparnis könne die Erforderlichkeit der Videoüberwachung nur dann begründen, wenn die ansonsten entstehenden Kosten im Verhältnis zu dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit ins Gewicht fallen oder gar deren Wirtschaftlichkeit infrage stellen (Rz. 32).

Das BVerwG sieht die Rechtslage nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO im Wesentlichen gleich wie nach § 6b Abs. 1 BDSG a.F. Nach Erwägungsgrund 47 zur DSGVO sei u.a. bedeutsam, ob die Datenverarbeitung für die Verhinderung von Straftaten unbedingt erforderlich sei, ob sie absehbar, d.h. branchenüblich sei oder ob die Betroffenen in der konkreten Situation damit rechnen müssen, dass ihre Daten verarbeitet werden (Rz. 47). Danach wäre die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Bereichs der Zahnarztpraxis auch nach Maßgabe des Art. 6 DSGVO unzulässig, weil sie nicht erforderlich ist, um berechtigte Interessen der Zahnärztin zu wahren (Rz. 48).

Fazit

Im Regelfall ist die Videoüberwachung einer Zahnarztpraxis unzulässig.

Kontakt Autor

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI Kanzlei Ratajczak & Partner Rechtsanwälte mbB Berlin · Essen · Freiburg i. Br. · Köln · Meißen · München · Sindelfingen Posener Str. 1, 71065 Sindelfingen Tel.: 07031-9505-18 (Frau Sybill Ratajczak) Fax: 07031-9505-99

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