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Was macht man eigentlich, wenn der Patient die Zahnkrone nicht bezahlt?

Die Zahlungsklage wird gewonnen, der Gerichtsvollzieher losgeschickt – und der teilt nach einiger Zeit mit, dass der Patient vermögenslos ist. Dann könnte man versuchen, Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten, wenn es auch Gerichte gibt, die darin eine strafbare Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sehen.

pip Redaktion Berlin4 Min. Lesezeit

Der Fall ist einfach. Der Patient braucht eine Zahnkrone. Der Zahnarzt fertigt sie und setzt sie dem Patienten ein. Der Patient erhält die Rechnung über die Krone insgesamt (Privatpatient) oder seinen Eigenanteil (Kassenpatient), bei gleichartiger Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V) hinsichtlich der Mehrkosten, bei andersartiger Versorgung (§ 55 Abs. 5 SGB V) insgesamt, bedankt sich, geht – und zahlt nicht.

Die Zahlungsklage wird gewonnen, der Gerichtsvollzieher losgeschickt – und der teilt nach einiger Zeit mit, dass der Patient vermögenslos ist. Dann könnte man versuchen, Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten, wenn es auch Gerichte gibt, die darin eine strafbare Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sehen. Aber die Strafanzeige bringt kein Geld für die Krone, allenfalls eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Patienten und damit noch eine geringere Chance auf Bezahlung für den Zahnarzt (dass es manchmal dennoch gute Gründe für die Strafanzeige geben kann, soll nicht verschwiegen werden).

Also wäre es doch geschickt, wenn man dem Patienten die Krone einfach wieder wegnehmen könnte, etwa bei Gelegenheit des nächsten Zahnarztbesuches in Selbsthilfe, oder eben durch den Gerichtsvollzieher. Die Antwort lautet, dass man das nicht kann. Wegnehmen kann man nur Sachen. Sachen sind nach § 90 BGB „nur körperliche Gegenstände“. Der lebende Mensch ist Person und keine Sache. Künstliche Körperteile, die mit dem menschlichen Körper fest verbunden werden, wie z. B. Zahnfüllungen, Inlays oder eben Zahnkronen, aber auch Implantate, verlieren mit dem Einsetzen die Eigenschaft als Sache und werden Teil des menschlichen Körpers. Damit können sie nicht mehr gepfändet werden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Man kann sie auch nicht gegen den Willen des Patienten entfernen oder entfernen lassen. Das wäre dann eine strafbare Körperverletzung.

Wie schützt man sich als Zahnarztpraxis dagegen?

Wer sein Auto verkauft, gibt das Auto i. d. R. nur gegen Geld weg. Solange er richtiges Bargeld oder das Äquivalent dazu per Girokarte bekommt, kann nichts passieren. Im Bereich der Zahnbehandlung gibt es keine Möglichkeit, dem Patienten die Zahnkrone nur Zug um Zug gegen Bares einzuzementieren. Entweder zahlt der Patient vor der Einzementierung (Vorkasse) oder danach. Zeitgleich geht das schon praktisch nicht.

  • 614 Satz 1 BGB enthält für Dienstverträge, also auch für den zahnärztlichen Behandlungsvertrag (s. § 630b BGB) die Vorgabe, dass die Vergütung erst nach der Behandlung zu zahlen ist. § 10 GOZ erfordert noch zusätzlich die Rechnung.

Damit stellt sich die Frage, ob der Zahnarzt dennoch einen Vorschuss auf die Behandlungsleistung (ggf. Vorkasse) verlangen kann.

Die dazu bestehenden Rechtsauffassungen reichen von „geht gar nicht“ bis zu „geht bei Privatpatienten immer“. Das Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen hat in einer zur

GOÄ ergangenen Entscheidung vom 25.11.2015 – 6t E 441/13 T – der Sache nach eine vermittelnde Auffassung angedeutet. Wenn es für das Vorschussverlangen vernünftige Gründe gibt, die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Patienten zu bezweifeln, dann kann man im Einzelfall auch Vorkasse nehmen, jedenfalls dann, wenn die Abrechnung ansonsten GOÄ-konform wäre (was in dem eine Bruststraffungbetreffenden Fall nicht der Fall war; laut Urteil lief das folgendermaßen ab: Operationshonorar 6.000 €, Implantate 800 €, BH 180 €, Übernachtung 280 €. „Für die verbindliche Buchung eines OP-Termins ist eine Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro bis zu 14 Tage vor dem geplanten Eingriff zu entrichten. Der Restbetrag ist spätestens am Tag des Eingriffs in bar zu bezahlen oder muss an diesem Tag auf das unten genannte Konto eingegangen sein. Bei fehlendem Zahlungseingang kann der Eingriff nicht durchgeführt werden“).

Für Privatpatienten ist das eine sachgerechte Lösung

Bei Kassenpatienten besteht ein Konflikt mit dem Sachleistungsanspruch. Nach der Einführung der Festzuschüsse gibt es dazu keine sachgerechte Lösung, obwohl das Problem vom Bundesozialgericht schon in einer Entscheidung vom 17.04.1996 – 3 RK 19/95 – thematisiert worden war. Man hat in den Bundesmantelverträgen (§ 8 Abs. 5 BMV-Z, § 11 Abs. 5 EKV-Z) nur den Fall der Vorlage einer falschen Krankenversichertenkarte oder der unrechtmäßigen Vorlage der Krankenversichertenkarte geregelt, aber nicht den Ausfall des Zahnarztes mit dem Eigenanteil des Patienten. Eine Lösung wird im Einzelfall rechtssicher nur darin bestehen, den in solchen Fällen bei Regelleistungen im Zweifelsfall bestehenden Anspruch des Patienten auf eine Härtefallzahlung der gesetzlichen Krankenkasse zu pfänden. Ansonsten wird man, also bei der andersartigen Versorgung, die Grundsätze für Privatpatienten anwenden können, bei Mehrleistungen immerhin hinsichtlich des Mehrleistungsbetrages, da auch diese nach GOZ abzurechnen sind.

Prof. Dr. Thomas Ratajczak (Rechtsanwalt)

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