ZMVZ-GmbH-Geschäftsführer
(Zahn-)Medizinische Versorgungszentren (MVZ) haben als Besonderheit gegenüber Berufsausübungsgemeinschaften und Einzelpraxen mit mehreren angestellten Zahnärzten die Pflicht, einen Ärztlichen Leiter zu bestellen.
(Zahn-)Medizinische Versorgungszentren (MVZ) haben als Besonderheit gegenüber Berufsausübungsgemeinschaften und Einzelpraxen mit mehreren angestellten Zahnärzten die Pflicht, einen Ärztlichen Leiter zu bestellen.
Werden sie, was sich aus einer Reihe von Gründen empfiehlt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben, kommt als weitere Besonderheit die Pflicht zur Stellung einer Bürgschaft hinzu. Und dann benötigt eine GmbH mindestens einen Geschäftsführer. Die Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers werden in der Praxis leider häufig unterschätzt. Gerade bei Umwandlungen von Praxen / Berufsausübungsgemeinschaften in MVZ in der Trägerschaft von GmbHs gibt es zwei naheliegende Gedanken:
- Die bisherigen Gesellschafter werden alle Geschäftsführer.
- Man nimmt Ehepartner als Geschäftsführer.
Strukturell betrachtet gilt:
- Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft geben der Gesellschaft als ihren Gesellschafterbeitrag Kapital.
- Die Gesellschafter einer Personengesellschaft arbeiten als wesentlicher Teil ihres Gesellschafterbeitrags in der Gesellschaft mit.
Es ist natürlich zulässig, dass die Gesellschafter einer GmbH im MVZ mitarbeiten. Sie können das als angestellte Zahnärzte machen oder ggf. unter Beibehalt ihrer eigenen Zulassung, wobei allerdings anzumerken ist, dass diese Zulassung während der Mitarbeit im MVZ nicht aktiv ist. Abgerechnet wird ausschließlich über das MVZ, gleichgültig, wie viele Zahnärzte als Angestellte und wie viele als Vertragszahnärzte im MVZ tätig sind. Der Umstand, dass mit fortbestehender Zulassung im MVZ mitgearbeitet werden kann, hat nur Bedeutung für den Fall der Insolvenz des MVZ. Aber die Vorteile sind nicht so groß, dass man deshalb die Zulassung im MVZ behalten müsste.
Die mitarbeitenden Gesellschafter werden in der Regel auch Geschäftsführer der GmbH und erhalten dafür eine Vergütung. Als Mitarbeiter der GmbH stellt sich dann die Frage, als was sie denn mitarbeiten. Sind sie aufgrund des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer selbstständig oder daneben auch als Arbeitnehmer tätig?
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat sich in drei Entscheidungen vom 19.09.2019 mit verschiedenen Fallkonstellationen des GmbH-Geschäftsführers befasst. Es ging dabei jeweils um Geschäftsführer, die zugleich auch Gesellschafter der GmbH waren. Dass sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familiengesellschaft waren, warf noch eine rechtliche Besonderheit auf, die sich aus der früheren sog. Kopf- und Seele-Rechtsprechung des 12. Senats ergeben hatte.
Das BSG entschied nun, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen noch eine echte Sperrminorität ausüben können, ausnahmslos abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (BSG, 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R, B 12 R 9/19 R, B 12 R 21/19 R –).
Daraus ist für Vertragszahnärzte, die sich die Gründung einer MVZ-GmbH überlegen, die Konsequenz zu ziehen, dass diese in jedem Fall bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Freistellungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu stellen haben. Nach dieser Norm sind Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Befreiung erfolgt allerdings nur auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 6 Abs. 2 SGB VI). Wird der Antrag nicht gestellt, kommt es zu einer (zusätzlichen) Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Antrag muss für jedes (sozialversicherungsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis neu gestellt werden (auch bei jedem Arbeitgeberwechsel angestellter [Zahn-]Ärzte!). Er kann auch vorsorglich gestellt werden. § 6 Abs. 4 SGB VI nennt Fristen für die Wirkung der Befreiung. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt, wird der Antrag auf den Beginn zurückdatiert, sonst wirkt er erst ab Antragsstellung. Dann fallen ggf. doppelte Beiträge an, zur Rentenversicherung und zum Versorgungswerk.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI Kanzlei Ratajczak & Partner Rechtsanwälte mbB Berlin · Essen · Freiburg i. Br. · Köln · Meißen · München · Sindelfingen Posener Str. 1, 71065 Sindelfingen Tel.: 07031-9505-18 (Frau Sybill Ratajczak) Fax: 07031-9505-99
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