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Juristischer Segen

Immer wieder hatten wir Probleme mit der analogen Abrechnung der Photodynamischen Therapie. Mit dem Urteil Az 22 C 11392/12 hat das Amtsgericht Düsseldorf jedoch in einem konkreten Fall klar entschieden, dass die Photodynamische Therapie zur Keimreduzierung eingesetzt werden und über eine analoge Abrechnung abgegolten werden kann, da sie sich von den in der GOZ beschriebenen Behandlungsalternativen erheblich unterscheidet. Seit wir bei Kostenträger-Diskussionen dieses Urteil zitieren, ist Ruhe.