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Aufklärung über Behandlungsalternativen – Implantate als weitere Stützpfeiler

Die Implantologie hält unverändert Einzug in die Behandlungsroutinen über die sog. Alternativenaufklärung, also die Zahnarzthaftung. Ein interessantes Beispiel dafür bildet die Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt/Oder vom 01.12.2019 – 11 O 309/11.

Bild: Eine ausreichende, der Situation angemessene Röntgendiagnostik ist eine der Voraussetzungen für eine ordentliche Aufklärung.

Die klagende Patientin war bei der beklagten Zahnärztin seit 2001 in Behandlung. Das Urteil selbst betrifft eine der Patientin am 08.05.2007 eingesetzte teleskopierende Zirkonoxid-Brücke im OK über fünf verbleibende Frontzähne (12-23), welche ohne Gaumenplatte oder Bügel hergestellt wurde. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Problemen. Nach sehr kurzer Tragezeit entstanden starke Entzündungen am Zahnfleisch im Bereich der Zähne 11 bis 13. Auch im Bereich der Zähne 22 und 23 war das Zahnfleisch entzündet. Im Mai 2008 exazerbierte die Entzündung derart, dass der stark vereiterte Zahn 13 extrahiert werden musste. Einige Monate später frakturierte Zahn 12, danach im Juli 2009 der Zahn 11. Am 27.12.2009 brach auch Zahn 22 ab. Es waren mehrere Unterfütterungen und Nacharbeiten an der Prothese erforderlich, die Teleskopprothese war nur noch an einem Pfeilerzahn 23 befestigt, der schließlich am 27.05.2011 aufgrund starker Lockerungen und Entzündungen extrahiert wurde.

Die Patientin beanstandete, sie hätte über Alternativbehandlungen aufgeklärt werden müssen. So hätte man bei Zahn 14 bzw. 24 unter Durchführung eines Sinusliftes je ein Implantat setzen können, um im Seitenzahngebiet noch einen weiteren Stützpfeiler zu haben. Wäre eine solche Behandlung vorgenommen worden, wäre nicht soviel Zahnsubstanz verloren gegangen und die Entzündung in einem solch erheblichen Ausmaß, die Parodontose und weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen wären vermieden worden. Die im Prozess tätigen Gutachter bestätigten diesen Vorwurf.

An dieser Stelle sei als Einschub auf die vielfach kaum fassbare lange Dauer von (Zahn)Arzthaftungsprozessen hingewiesen. Das LG hatte, wenn man den veröffentlichten Daten Glauben darf (hier gibt es ausnahmsweise mal Ungereimtheiten), am 11.11.2016 der Klage in wesentlichen Punkten stattgegeben (u.a. Schmerzensgeld von 10.000 €). Das Urteil ist auf die Berufung des beklagten Zahnarztes hin vom OLG Brandenburg, 01.11.2018 – 12 U 266/16 – aufgehoben worden, weil das LG dem Antrag der beklagten Zahnärztin, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht nachgekommen war und damit das Recht, dem Sachverständigen die Fragen, die eine Prozesspartei zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorzulegen, verletzt habe.

Am 01.12.2019 und damit mehr als zwölf Jahre nach der eigentlichen Behandlung hat das LG nach der Urteilsveröffentlichung u.a. in juris der Klage erneut stattgegeben. Es stützt sich dabei auf zwei Sachverständigengutachten: „Die Sachverständige Dr. … kommt zu dem Ergebnis, dass es an vielen Stellen über die Aufklärung an einer Alternativbehandlung fehle. Eine solche sei nirgends dokumentiert gewesen. Vor der prothetischen Versorgung sei es unbedingt erforderlich gewesen, sowohl eine Parodontalbehandlung als auch eine endodontische Behandlung durchzuführen. Zur Vorbereitung der prothetischen Arbeiten hätten Einzelaufnahmen von Zähnen angefertigt werden müssen. Zumal hätte die Statik der Teleskope anders ausgelegt werden sollen. Der Verlust der fünf Zähne habe teilweise seine Ursache in der unzureichenden Ausgestaltung der Teleskoparbeit, andererseits könne der Verlust der Zähne auch durch die regelmäßige Verabreichung von CHKM-Fäden gefördert worden sein. Hinsichtlich der Zirkonoxidbrücke sei alternativ eine Versorgung mit Implantaten denkbar gewesen, hier sei jedoch ein Behandlungsfehler wegen der laut Karteikarteneintrag erfolgten Aufklärung nicht erkennbar gewesen. …

Wegen der anhaltenden Beanstandungen der Beklagten die Sachverständige Dr. … betreffend, hat das Gericht auf Antrag der Beklagten ein weiteres Sachverständigengutachten gemäß § 412 ZPO eingeholt und den Sachverständigen Dr. … bestellt. Dieser bestätigt eine fehlerhafte Vorbehandlung mit ungenügender Röntgendiagnostik und Parodontaldiagnostik sowie daraus wahrscheinlich entstandene parodontale Therapienotwendigkeiten. Die Dokumentation über Behandlungsalternativen sei nicht ausreichend gewesen und die Therapie der Schmerzen habe nicht zu dauerhafter Schmerzfreiheit geführt. Zwar stelle die Zahnersatzplanung eine vertretbare Therapiemöglichkeit dar, sei jedoch nicht durch die notwendige Diagnostik in Form von Einzelröntgenbildern und parodontaler Diagnostik untermauert worden. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen an. „ … Die Häufung der von den Gutachtern aufgezählten Behandlungsfehler führt im Ergebnis dazu, dass ein grober Behandlungsfehler anzunehmen ist. Folglich werden die von der Klägerin vorgetragenen Leiden als Folge der Behandlungsfehler vermutet. Es fehlt an einer Aufklärung über Alternativbehandlungen. Diese ließen sich in den vorgelegten Dokumentationen nicht feststellen. Es fehlt an einer endodontischen Behandlung und einer Parodontalbehandlung vor der prothetischen Versorgung.“ Der Fall spielte 2007. Die Anforderungen an die Aufklärung (Implantate plus Sinuslift) galten auch schon 2007. Heute, 2020, ist die Implantologie haftungsrechtlich über die Alternativenaufklärung fest verankert. Die Zahnärztin muss auch für die Neuversorgung aufkommen. Davon kann sie als Sowiesokosten nur abziehen, was der Patientin bei der Alternativenaufklärung 2007 entsprechenden Versorgung an von ihr zu tragenden Kosten entstanden wäre. Wenigstens fällt dieser hohe Folgeschaden weitgehend unter den Schutz der Berufshaftplichtversicherung.

Kontakt Autor

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI
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