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Zahnmedizin und Strafrechtsrechtsschutz. Macht das Sinn?

Prof. Dr. jur. Thomas Ratajczak

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachan- walt für Sozialrecht, Justiziar des BDIZ EDI
Kanzlei RATAJCZAK & PARTNER Rechtsanwälte mbB Berlin · Duisburg · Essen · Freiburg i.Br. · Köln · Meißen · München · Sindelfingen
Posener Str. 1, 71065 Sindelfingen
Tel.: 07031-9505-27 (Frau Sybill Ratajczak)
Fax: 07031-9505-99

Es gibt eine Versicherung, die in einer Zahnarztpraxis Pflicht ist, nämlich die Berufshaftpflichtversicherung, andere, die eher Kür sind. Auf dem Versicherungsmarkt werden auch Versicherungen angeboten, die überflüssig sind.

Eine merkwürdige Zwitterstellung nimmt die Rechtsschutzversicherung ein. Aus der täglichen Arbeit weiß ich, dass viele Praxisinhaber gar nicht wissen, ob sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und wenn doch, wozu die eigentlich (nur) gut ist. Insbesondere die Abgrenzung zur Berufshaftpflichtversicherung ist vielen unklar.

Im Grundsatz ist es ganz einfach: Wird ein Zahnarzt wegen eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, trägt sein Berufshaftpflichtversicherer auch die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten. Beim Schadensersatz jedenfalls insoweit, als der Berufshaftpflichtversicherer überhaupt eintrittspflichtig ist. Hier gibt es das Problem mit dem sog. Erfüllungsschaden, mit dem ich mich vor einigen Jahren in einem Beitrag für pip beschäftigt habe.

Honorarklagen des Zahnarztes fallen dagegen nicht unter den Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung. Relevant wird der Versicherungsschutz in der Praxis vor allem in Strafverfahren. Diese nehmen zu, auch wenn darüber wenig an die Öffentlichkeit dringt. In der Kollegenschaft outet sich nur selten jemand dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft Praxis und Wohnhaus durchsucht hat, geschweige denn, worum es dabei ging. Die Schwerpunkte der Strafverfahren betreffen die klassischen Körperverletzungsdelikte, Abrechnungsbetrug, Korruptionsdelikte und im Zuge der Coronakrise nun auch Verfahren wegen Subventionsbetrugs. Ein Fehler ist nicht schon deshalb eine Straftat, weil er nicht hätte passieren dürfen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler dumm, dämlich oder völlig unverständlich ist. Auch Eigennutz ist nicht per se verboten. Wir leben nicht in einer idealen Welt, wo jedes Verhalten außer Nächstenliebe sanktioniert wird.

In strafrechtlichen Ermittlungen sind Situationen, die man so oder so sehen, also rechtlich als strafbar oder nicht strafbar bewerten kann, die Regel und nicht die Ausnahme. Die Staatsanwaltschaft darf nicht einfach ein Ermittlungsverfahren durchführen, sondern braucht dazu einen Anfangsverdacht. § 152 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sie, „soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet [ist], wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

Sobald Kenntnis von laufenden Ermittlungen besteht, stellt sich die Frage, welcher Aufwand bei der Verteidigung betrieben werden sollte. Dabei muss immer im Blick behalten werden, dass es bei einer Verurteilung wegen Straftaten mit Berufsbezug nicht damit getan ist, sondern oft Disziplinarverfahren der KZV, Zulassungsentziehungs- und Berufsgerichtsverfahren sowie auch der Widerruf der Approbation oder – vor dem Widerruf – das Ruhen der Approbation drohen können, und zwar sowohl einzeln als auch in Kombination. Bei Strafverfahren wegen Fehlern in der Behandlung kann es gelingen, den Berufshaftpflichtversicherer zu überzeugen, die Verteidigungskosten zu übernehmen, sofern dies geeignet erscheint, die Eintrittspflicht des Berufshaftpflichtversicherers für den behaupteten Schaden zu vermeiden. Es gibt auch Berufshaftpflichtversicherungen, die erweiterten Strafrechtsschutz anbieten.

Generell muss man sich (auch als Strafverteidiger) damit anfreunden, dass man es in immer mehr Strafverfahren auf Behandlerseite nicht mehr auf einen Deal mit der Staatsanwaltschaft ankommen lassen kann, sondern es wissen muss. Hier hilft zwar nicht der normale, aber ein Spezialstrafrechtsschutz enorm. Wichtiges Kriterium ist, dass dieser Honorarvereinbarungen mit dem Verteidiger abdeckt und möglichst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf von nur vorsätzlich begehbaren Straftaten. Beides ist im normalen Strafrechtsschutz ausgeschlossen.

Warum macht das Sinn: Strafverteidigungen in komplexen Verfahren können ohne weiteres sechsstellige Beträge abrufen. Jeder Privatgutachter verteuert die Sache weiter. Und wie kommt man an guten Strafrechtsschutz? Sich beraten lassen.