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Augmentation mit plättchenreichem Plasma – wie abrechnen?

Frau Dr. B. aus Düsseldorf

Hallo pip-Team,

die Anreicherung von Augmentationsmaterial mit Plättchenreichem Plasma, ob als PRGF oder PRF, und auch aus dem patienteneigenen Blut „selbst gebastelte“ Membranen sind ja gerade wieder schwer modern und auch bei mir wirklich erfolgreich im Einsatz – nur finde ich nirgends einen verbindlichen Hinweis zur Abrechnung. Mal wieder gibt es eine für den Patienten wirklich gute Methode, aber der Kostenträger denkt nicht daran, dafür auch eine Abrechnungs-Position zu schaffen. Wissen Sie Rat?

pip antwortet

Liebe Frau Dr. B.,

genau dafür wurden die Analog-Positionen geschaffen. Eine Empfehlung von Herrn Dr. Bernd Rehberg, MSc., als Leiter des Referats Gebührenordnung der DGMKG lautet z. B. Ä442 analog (Einbringen einer Bioaktiven Membran oder PRF-Matrix entsprechend § 6.1 GOZ bzw. 6.2 GOÄ, Implantation Alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbständige Leistung [im Regefall 1,0fach]); 444 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 – 1199 Punkten bewertet sind), Ä250 (Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene [im Regelfall 1,8fach]). Als Laborziffer gilt Herstellung einer Bioaktiven Membran oder PRF-Matrix gemäß § 10.1.1 GOÄ (Ersatz von Auslagen bzw. Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind).

Eine Empfehlung von Herrn Dr. Torsten Conrad, MSc, Landesvorsitzender BDO und DGI Rheinland-Pfalz, lautet: 9100 analog (Herstellung und Einbringen einer PRF-Matrix entsprechend § 6.1 GOZ (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich; in der Regel 10fach) und 0530 (Zuschlag bei nicht-stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind). Dr. Conrad weist als Begründung für seine Empfehlung darauf hin, dass der § 9 GOZ sich ur auf zahntechnische Leistungen bezieht, die bei Herstellung von PRF eher nicht greifen.

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnissen mit den Gebühren abgegolten sind.

Mit einem herzlichen Dank an Mectron und Dres. Conrad und Rehberg für den guten Input und besten Grüßen Ihr pip-Team

Bild: Shutterstock