Herr Dr. S. aus Minden fragt
Sehr geehrte Damen und Herren,
besonders bei in ihrer Mundhygiene heiklen Patienten hatten wir zusammen mit einem Hersteller von Schallzahnbürsten eine gute Aktion, bei der die Firma beim Kauf der Zahnbürste über einen Gutschein die Kosten der ersten PZR-Behandlung hälftig übernahm. Viele Patienten verstanden danach den Sinn der professionellen Zahnreinigung und nehmen sie seitdem regelmäßig wahr, und bei etlichen beobachteten wir mit dem Einsatz der Schallzahnbürste auch eine verbesserte Putztechnik. Nun machte ein Kollege uns darauf aufmerksam, dass wir damit gegen das Antikorruptionsgesetz für Heilberufe verstoßen. Wir sind am Verkaufserlös der Zahnbürsten nicht beteiligt, und nun natürlich umso mehr besorgt, wegen einer solchen Kleinigkeit vielleicht schwere Konsequenzen zu riskieren. Danke für Ihren Rat.
pip antwortet
Sehr geehrter Herr Dr. S.,
tatsächlich sind wir manchmal amüsiert bis besorgt, wie lax das seinerzeit bei seinem Inkrafttreten fast hysterisch betrachtet AKG inzwischen an manchen Stellen genommen wird, aber wir dürfen Ihnen Entwarnung geben: So lange Sie die in der Aktion ausgelobten Zahnbürsten in Ihrer Eigenschaft als Zahnarzt nicht ausdrücklich empfehlen, und in Ihrer Behandlungsfreiheit nicht eingeschränkt sind (also die PZR-Behandlung theoretisch auch ablehnen könnten), droht keine Gefahr. Nicht Sie sind ja Empfänger der Zahnbürste, sondern der Patient, und dieser unterliegt naturgemäß weder dem HWG noch dem Antikorruptionsgesetz. Insofern weiterhin viel Freude und Erfolg mit dieser gemeinschaftlichen Aktion,
Ihr pip-Team