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SOZIALE MEDIEN: WERBUNG MIT VORHER-NACHHER–BILDERN?

Frau Dr. G. aus Kassel fragt:

Liebe  pip Redaktion,

ein Kollege von mir nutzt weidlich und angesichts der doch vielen Follower offenbar sehr erfolgreich die Sozialen Medien, indem er Vorher-Nachher–Bilder seiner Behandlungen postet. Ich dachte immer, laut Heilmittelwerbegesetz sei dies verboten?

Herzlichen Dank für Ihre Information. Danke für jede Info dazu, gern auch von anderen Kolleg:innen.

pip antwortet

Liebe Frau Dr. G.,

nun wollen wir Sie nicht animieren, Ihren Kollegen abzumahnen, aber tatsächlich sind solche Vorher-Nachher-Bilder mit großer Vorsicht zu genießen, auch wenn sie – nicht zuletzt wegen der Internationalität der Sozialen Medien und der Tatsache, dass man in anderen Ländern mit solchen vergleichenden Darstellungen keine juristischen Probleme fürchten muss – immer öfter zu sehen sind. Laut HWG darf ein Patient durch solche Bilder nicht zu einer Behandlung animiert werden, die er ohne diesen werblichen Eindruck nicht hätte vornehmen lassen, was schon einmal alle Abbildungen mit betont ästhetischem und kosmetischen Appeal schwierig macht. Der Kollege wird aber kaum schwere Chirurgie zeigen, abgesehen davon sind auch solche Bilder aufgrund einer abstoßenden oder entstellenden Wirkung kritisch zu sehen. Wir würden Ihnen daher nicht raten, es Ihrem Kollegen nachzumachen. Nutzen Sie die Sozialen Medien lieber für eine sympathische und für den Patienten gut nachvollziehbare Darstellung Ihrer Praxis, Ihres tollen Teams und der guten Atmosphäre bei Ihnen.

Beste Grüße, Ihre pip-Redaktion

Bildquelle: Canva