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Videosprechstunden – Wie erfolgt die Abrechnung?

Herr Dr. B. aus Bayreuth fragt

Liebe pip-Redaktion,

während des Corona-Lockdowns haben viele Patienten bei uns auch telefonisch Rat gesucht, so dass wir als Service dann auch zeitweise Videosprechstunden eingerichtet haben. Insgesamt wird das sehr gut angenommen, so dass wir überlegen, das als festen Bestandteil einzurichten. Frage nur: Ist das dann unser Privatvergnügen oder können wir das abrechnen, und wenn, wie?

Danke für Ihren Rat und schöne Grüße

pip antwortet

Lieber Herr Dr. B.,

auch die Körperschaften haben die Entwicklung offenbar verfolgt und tatsächlich bestehen allein bei Pflegebedürftigen ja nach wie vor viele corona-bedingte Einschränkungen, so dass Videoberatungen auch weiterhin ein sehr wichtiger Bestandteil in der Betreuung dieser Patienten darstellen. Auch für Ihre anderen Patienten bieten sich für die Planung implantologischer Versorgungen, die postoperative Nachsorge oder auch Konferenzen mit Zuweisern und Labor telemedizinische Techniken ja durchaus an.  So haben sich die KZBV und die Spitzenverbände der GKV im Bewertungsausschuss einigen können, ab Oktober diesen Jahres Videoberatungen von Patienten, aber auch Videofallbesprechungen mit Zuweisern und Telefonkonsil explizit in den BEMA aufzunehmen. Allerdings sollten Sie sich vorher einlesen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen sollte. Sowohl technisch als auch hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit der Anbieter (siehe hierzu auch „frag pip“ zum Einsatz von WhatsApp) gibt es klar definierte Anforderungen. Dann sind nicht nur Ihre Video-und sonstigen Tele-Dienstleistungen an sich abrechenbar, sondern auch ein Technikzuschlag für die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur.

Beste Grüße

Ihr pip-Redaktionsteam

Foto: Shutterstock