Abrechnungstipp des DZR: Fotos zu diagnostischen Zwecken
27.03.2020
Fotos zu diagnostischen Zwecken sind weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und müssen daher analog im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Fotos zu diagnostischen Zwecken sind weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und müssen daher analog im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (Ä 2675) wird im allgemeinen
Das Bindegewebstransplantat im zahnlosen Bereich ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistung im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Leistung...
Die Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Z&au...
Die Anwendung einer Pulsoxymetrie ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als ...
Die einfache Hautlappenplastik (Ä 2382) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,8-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Die Analgosedierung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistung im Sinne
Die einfache Hautlappenplastik (Ä 2381) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Das Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/ chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer (GOZ 9005) .....
Das Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/ chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung ...
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