Abrechnungstipp des DZR: Trepanation eines Zahnes
10.01.2021
Die Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung (GOZ 2390) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,6-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Die Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung (GOZ 2390) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,6-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Die Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes (GOZ 6130) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (z.B. Repositionsinlays, Veneers etc.) sind weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und müssen daher als Analogleistungen im Si...
Die vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer (GOZ 5290) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,6-fachen Steigerun...
Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,8-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Der Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistungen im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Der Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistungen im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B. Headgear) (GOZ 6160) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,4-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Die Brux-Checker-Schiene ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistungen im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf (GOZ 7020) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
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