Abrechnungstipp des DZR: Eingliederung eines Aufbissbehelfs
08.02.2022
Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche (GOZ 7000) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche (GOZ 7000) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Die Elektronische Auswertung von digitalen Darstellungen intraoraler Verhältnisse ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistung im Sinne des § 6, Abs....
Die Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B. Headgear) (GOZ 6160) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,4-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Der Diastemaschluss in Adhäsivtechnik ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistung im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes (GOZ 6130) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
Clincheck im Zusammenhang mit Invisalign ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistung im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Eingliederung eines Bandes (GOZ 6120) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
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Das Herstellen und Einbringen einer PRF-Matrix ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und muss daher als Analogleistungen im Sinne des § 6, Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs, z.B. lappiges Fibrom, Epulis (GOZ 3080) wird im allgemeinen Bundesdurchschnitt mit dem 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet.
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